Vereinsrecht

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Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes) garantiert das Recht, einen Verein zu gründen und sich als Bürgerin oder Bürger in Vereinen zu organisieren. Implizit gewährleistet diese Verfassungsbestimmung auch das Recht, Vereinen nicht beizutreten – sich also beispielsweise Zwangsmitgliedschaften zu widersetzen – und die Mitgliedschaft in Vereinen zu beenden.

Ursprünglich war dieses Privileg deutschen Staatsbürger/innen vorbehalten: »Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden«. Als Ergebnis des Europäischen Integrationsprozesses gilt dieses Grundrecht inzwischen uneingeschränkt für alle EU-Bürger/innen – völlig unabhängig von ihrem Wohnsitz. EU-Bürger/innen können Vereine gründen, Mitglied in Vereinen werden und Führungsaufgaben im Verein übernehmen. Auch für Staatsangehörige, die aus Ländern außerhalb der EU kommen, gibt es im Hinblick auf eine Vereinsmitgliedschaft nur noch wenige Beschränkungen. Wenn notarielle Beurkundungen erforderlich sind – wie bei der Vereinsgründung oder bei der Übernahme von Vorstandsämtern –, kann beispielsweise je nach Herkunftsland eine Einreiseerlaubnis für Deutschland oder die EU erforderlich sein.

Beispiel

Gründung eines Vereins in Deutschland vom europäischen Ausland aus

Einige Spanier/innen möchten von Spanien aus in Deutschland einen Schwesterverein gründen. Die Mehrheit der Gründungsmitglieder sind Spanier/innen; in Deutschland haben sie eine beauftragte Person, die quasi die deutsche Geschäftsstelle des Vereins darstellt. Um die Formalitäten der Vereinsgründung zu erledigen, müssen die Gründungsmitglieder nicht persönlich nach Deutschland kommen. Nach deutschem oder aber auch europäischem Recht muss sich allerdings der Sitz des Vereins in Deutschland befinden. Die Beantragung der Eintragung des Vereins beim zuständigen Registergericht kann über einen Beauftragten (Vorstandsmitglied) erfolgen, Identität und Authentizität der Vorstandsmitglieder müssen aber über eine notarielle Beglaubigung erfolgen. Spenden, auch wenn sie nach Spanien zur Unterstützung des Vereins und seiner Arbeit gehen, können in Deutschland steuerrechtlich anerkannt werden.

Die Grundlagen des Vereinsrechts im engeren Sinne definiert das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). In den Paragrafen 21 bis 54 zeichnet es den Kernbereich der Verfassung eines Vereins. Die Regelungen gelten in gleicher Weise für eingetragene, uneingeschränkt rechtsfähige wie für nicht-rechtsfähige (nicht eingetragene) Vereine. Vereine haben große Gestaltungsspielräume bei der Formulierung der eigenen Verfassung, es sind auch abweichende Regelungen – »durch die Vereinssatzung bestimmt« (§ 25 BGB) – erlaubt. Rein vereinsrechtlich sind nur wenige Muss-Anforderungen und ein minimales Grundmodell von Satzungsinhalten durch das BGB vorgegeben. Die weitgehende Autonomie bei der Gestaltung der Satzung wird weiter bestätigt durch die »Nachgiebigkeit« bestimmter Regelungen des BGB (§ 40). Es sind dies die Anforderungen an

  • die Berufung des Vorstands und der Geschäftsführung (§ 27, Abs. 1, 3 BGB).
  • die Mehrheitsverhältnisse bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung bei
    normalen Entscheidungen (§ 32 BGB) oder solchen im Ausnahmefall wie bei
    Satzungsänderungen (§ 33 BGB) oder der Auflösung des Vereins.
  • die Regelungen über die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte, etwa zur
    Ermöglichung der Übertragung von Stimmrechten.

Neben diesen Bestimmungen des BGB für alle (rechtsfähigen wie nicht-rechtsfähigen) Vereinsformen beinhalten die Paragrafen 55 bis 79 die speziellen Regelungen für eingetragene Vereine.

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Vereinsrechtliche Anforderungen im Überblick

 

Vereinsrechtliche Anforderungen

Vereinsrechtliche Quelle

Grundcharakter

Idealverein


Nichtwirtschaftlicher Verein, ideeller Zweck, ohne (primäre) Ausrichtung auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

§ 21 BGB


(weitere Anforderungen nach dem gemeinnützigen Steuerrecht)

Mitgliedschaft

7 (Gründungs-)Mitglieder, natürliche Personen mit voller Geschäftsfähigkeit

(volljährig, geschäftsmäßig oder gesetzlicher Vertreter)

(auch juristische Personen, d.h. andere Körperschaften)

Vereinsrecht

§§ 56, 59 Abs. 3 BGB

§§ 104-113 BGB

(nicht rechtsfähiger Verein)

Bestand des Vereins bis 3 Mitglieder


(implizit 2 Gründungsmitglieder zu einem Vertragsabschluss)

§ 73 BGB

Mindestanforderungen

(eingetragener Verein)

Name des Vereins


Sitz des Vereins


Zweck des Vereins


Bestimmung der Absicht zur Eintragung in das Vereinsregister

§§ 24, 57 BGB

 

Vorstand

§ 26 BGB

Sollanforderungen

Weitere Bestimmungen über Eintritt und Austritt der Mitglieder

Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

§§ 58 Abs. 1, 38, 39 BGB

§ 32 BGB

 

Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

§ 32 BGB

 

Beschlüsse zur Satzungsänderung

§ 33 BGB

 

Beitragspflichten der Mitglieder

§ 58, Abs. 2 BGB

 

Die Bildung eines Vorstands und seiner Vertretungsbefugnis

§§ 26, 27 BGB

 

Regelungen der Geschäftsführung


(Bestellung eines besonderen Vertreters/Geschäftsführers neben dem Vorstand)


Verbot von In-sich-Geschäften

§§27, 664-671 BGB


§30 BGB



§ 181 BGB (verändert in der Satzung)

 

Voraussetzungen (Form, Frist) der Einberufung von Mitgliederversammlungen

§§ 36, 37 BGB

§§58, Abs. 4, 32 BGB

 

Beurkundung (unterzeichnung) der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

§ 58, Abs. 4 BGB

Mitgliedschaftsrechte

Ausschluss vom Stimmrecht im Falle der eigenen Betroffenheit von einem Rechtsgeschäft oder Rechtsstreit mit dem Verein

§34 BGB

 

Ausschluss der Übertragbarkeit von (Stimm-)Rechten des Mitglieds

§38 BGB (veränderbar in der Satzung nach § 40 BGB)

Vereinsregister

Eintragung des Vereins beim zuständigen Register-/Amtsgericht

§55 BGB

 

Anmeldung und Verfahren der Eintragung

§§ 59-64 BGB

 

Änderungen der Satzung oder in der Besetzung des Vorstands

§71 BGB

§67 BGB

Auflösung des Vereins

Beschluss der Mitgliederversammlung

§§ 41, 74 BGB

 

Insolvenz

§§ 42, 74, 75 BGB

 

Entziehung der Rechtsfähigkeit

§§ 43, 44. 73, 74 BGB

 

Vermögensfall, Liquidation

§§ 46, 47 BGB

 

Liquidatoren (Vorstand oder andere/bestellte Personen)

§§ 48, 49, 76, 77 BGB

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Der vereinsrechtliche Rahmen des BGB wird ergänzt durch weitere Gesetze und Verordnungen, die insbesondere für den eingetragenen Verein rechtsstaatliche Kontroll-, aber auch Schutzfunktionen erfüllen.

Erwähnenswert ist das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG). Hier sind die Ermittlungs- und Interventionsbefugnisse des Registergerichts (Buch 5: Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren; §§ 374 bis 409 geregelt. Die Befugnisse reichen bis hin zur »Amtslöschung« eines Vereins im Register, wenn wesentliche vereinsrechtliche Voraussetzungen entfallen sind.

Die Vereinsregisterverordnung (VRV) regelt die Zuständigkeit, den Aufbau und die Führung des Vereinsregisters. Die Einsichtsrechte (§§ 16, 31 VRV), die in der VRV festgelegt sind, sichern der Öffentlichkeit eine gewisse Transparenz. Seit Einführung des elektronischen Vereinsregisters im Jahr 2007 wurden und werden die Einsichtsmöglichkeiten über das gemeinsame Registerportal des Bundes und der Länder (www.handelsregister.de) verbessert und beschleunigt. Mögliche Namenskonflikte (§ 57 BGB) bei Vereinsgründungen lassen sich so schnell klären.

Die Kosten, die bei Eintragungen ins Vereinsregister – beispielsweise bei Gründung, Änderungen in der Besetzung des Vorstands, Satzungsänderungen und notariellen Beurkundungen – anfallen, lassen sich über das seit 2013 geltende Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ermitteln.

In einem gewissen Kontrast zu den bisher genannten Bausteinen des Vereinsrechts als Privatrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht das Vereinsgesetz (VereinsG). Wie der offizielle Titel »Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts« bereits andeutet, sind hier die öffentlich-rechtlichen, wenn man so will, staatlich-politischen Rahmenbedingungen des Vereinswesens festgelegt. Der Blick ist überwiegend auf verfassungswidrige Organisationen gerichtet, die sich in der Form eines Vereins organisieren. Das Vereinsgesetz enthält überwiegend Regelungen zum Verbot von nichtrechtsfähigen wie eingetragenen Vereinen. Die Vereinigungsfreiheit nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes kann eingeschränkt werden, wenn der »Missbrauch« (§ 1, Abs. 2 VereinsG) der Vereinsfreiheit es erforderlich macht, zur »Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung« einzuschreiten. Für die Prüfung und ggf. den Vollzug eines Verbots durch Bundes- oder Länderinnenministerien sind Kriterien festgelegt: die Zwecke des Vereins oder seine Tätigkeit verstößt gegen Strafgesetze oder richtet sich »gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung« (§ 3, Abs. 1 VereinsG). Mit einem Verbot ist die Beschlagnahmung des Vereinsvermögens verbunden.

Für bestimmte Vereine, etwa Ausländervereine, sind damit im Umfeld (beständiger oder wiederholter) Prüfungen und Ermittlungen besondere Melde- und Kontrollauflagen verbunden. Die genauen Regelungen sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.

Je nach dem spezifischen Zweck des Vereins gibt es weitere Gesetzesgrundlagen für die Arbeit im Verein. Sie beeinflussen häufig unmittelbar (z.B. Tierschutzgesetz für den Tierschutzverein, Bundeskleingartengesetz für den Kleingartenverein) oder mittelbar (Sport- und Kulturfördergesetze der Länder) auch die vereinsrechtliche Struktur und Ausrichtung der Vereinsarbeit.