Haftung im Verein

Jeder Bürger/jede Bürgerin und jede Körperschaft (§ 823 BGB) haftet oder ist schadenersatzpflichtig bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen mit Schädigung Dritter. Für den Verein als Körperschaft oder juristische Person besteht die sogenannte Organhaftung (§ 31 BGB). Danach haftet der Verein für alle Schäden, die durch seine Organe

  • Vorstand,
  • einzelne Vorstandsmitglieder (bis zur Austragung aus dem Vereinsregister),
  • besondere Vertreter,
  • Liquidatoren oder
  • sonstige Repräsentant/innen des Vereins, die von Vorstand, Mitgliederversammlung, Satzung oder Vereinsordnung mit selbstständigen und eigenverantwortlichen Aufgaben betraut werden entstanden sind.

 

Haftungsansprüche können entstehen durch

  • unerlaubte Handlungen wie Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen,
  • Vertragsverletzungen,
  • grundsätzliche Gefährdungshaftung bei Betrieb von Anlagen oder Kraftfahrzeugen (ohne direktes Verschulden),
  • pflichtwidriges Unterlassen z.B. bei erkennbaren Mängeln von Aufsichtspflichten,
  • Organisationsmängel z.B. bei Verkehrssicherungspflichten (Sicherung von Geh- und Fahrwegen, Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften beim Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen).

 

Der Verein haftet auch für alle Personen (Mitglieder wie Nicht-Mitglieder), die in seinem Auftrag (als sogenannte Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB) tätig sind und dabei Schäden verursachen.

Haftungsansprüche wegen Schädigungen oder Vertragsverletzungen können durch Dritte – natürliche oder juristische Personen außerhalb des Vereins – wie auch durch Mitglieder und Mitarbeiter/innen des Vereins selbst entstehen.

Persönliche Haftung von Vorstand und Mitgliedern

Das »Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts« hat im Jahr 2013 die persönliche Haftung von Vorständen und Vereinsmitgliedern begrenzt. Die bisherige Haftungsbegrenzung für Vorstände (§ 31 a BGB) wurde neu gefasst, auf die Vergütungsgrenze von 720 Euro (Ehrenamtspauschale) angehoben und auf andere »Organmitglieder« ausgedehnt (beispielsweise erweiterter Vorstand, Beiräte). Die Haftungsbegrenzung gilt auch für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder (§ 31 b BGB).

Vorstand, Vereinsorgane oder Vereinsmitglieder haften persönlich nur noch im Fall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden. Im Rahmen einer neuen Regelung (Umkehr der Beweislast) muss nunmehr der Verein den Nachweis führen, dass vorsätzlich (»wissentlich und willentlich«) oder grob fahrlässig (§ 31 a Abs. 1 Satz 3) gehandelt wurde. Das betroffene Vorstands- oder Vereinsmitglied muss nicht mehr seine Unschuld beweisen.

Kritisch bleiben Verstöße des Vorstands gegen sozialversicherungs-, steuer- oder insolvenzrechtliche Bestimmungen. Solche Verstöße werden nahezu immer als grobe Fahrlässigkeit gewertet, sie sind in der Regel auch nicht versicherbar.

Beispiel

Versicherungsfragen

In einem gemeinnützigen Verein zur Gesundheitspflege beauftragt der Vorstand jährlich eine Leitungsgruppe, eine Gruppenarbeit für gesundheitlich betroffene Frauen und Männer durchzuführen. Nach entsprechender Vorbereitung findet die Gruppenarbeit unter ärztlicher und therapeutischer Leitung auf einer einwöchigen Segelreise statt. Der Verein ist bei der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gemeldet und damit für ein Unfallrisiko vermutlich ausreichend abgesichert. Die Leiter/innen sind berufshaftpflichtversichert. Nun stellt sich die Frage: Braucht der Verein weitere Versicherungen? Die Teilnehmer/innen und ehrenamtlich/freiwillig Tätigen sind ebenfalls durch einen Haftpflichtsammelvertrag in den meisten Bundesländern abgesichert.

Es empfiehlt sich grundsätzlich für jeden Verein, eine Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Dies gilt generell, wenn es um Veranstaltungen wie einen Segeltörn geht. Es bedarf keiner besonderen Fantasie, um sich Risiken vorzustellen (Beschädigung des Schiffes oder Verletzung Dritter), für die der Verein haftbar gemacht werden kann und die von der Berufshaftpflicht der Leiter/innen nicht abgedeckt sind. Betriebshaftpflichtversicherungen werden von allen großen Versicherungsunternehmen angeboten, privaten Versicherungen, aber beispielsweise auch von kommunalen Versicherungsverbänden angeboten. Die Monatsbeiträge beginnen bei 40 Euro (+x) – je nach speziellen Risiken und zusätzlichen Versicherungen. Bei Unsicherheiten lohnt es sich, bei einer dieser Versicherungen das Betriebshaftpflichtrisiko prüfen zu lassen.

Hat ein Verein Schulden, haftet in der Regel nur der Verein für seine Verbindlichkeiten. Eine »Durchgriffshaftung« droht dem Vorstand – auch im Falle der Verschuldung – nur dann, wenn das körperschaftliche »Dach« des Vereins bewusst für persönliche Motive missbraucht wurde.
Für die Mitglieder des Vorstands ist vor allem die Entlastung in der Mitglieder­versammlung (nach Geschäfts- oder Rechenschaftsbericht) von großer haftungsrechtlicher Bedeutung. Hat der Vorstand die Mitgliederversammlung weitgehend transparent oder vollständig informiert, erlöschen in der Regel auch nachträglich alle persönlichen Haftungsansprüche.

Möglichkeiten der Vermeidung von Haftungsrisiken

Die Aufgaben, die einem geschäftsführenden Vorstand und Mitgliedern in der Vereinsorganisation übertragen werden, gewissenhaft und verantwortungsbewusst durchzuführen, ist die Grundvoraussetzung, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Darüber hinaus ist es unabdingbar

  • für bestimmte kritische Aufgabenfelder zumindest zeitweise externe Expertise (Steuerberater/innen, Rechtsanwälte, Fachkundige in Dachverbänden oder bei Kooperationspartnern wie Kommunen, größeren Vereinen) zu Rate zu ziehen.
  •  in vereinsspezifischen Fragen (Vereins-, Gemeinnützigkeitsrecht, Organisationsentwicklung) durch regelmäßige Fortbildung des Vorstands und der Mitglieder eine sichere Grundlage zu schaffen.
  • Leitungs- und Organisationsstrukturen (z.B. Ressortverteilung, Aufgabendelegation) regelmäßig anzupassen, um eine eigenständige, aber gut vernetzte Verantwortungsübernahme sicherzustellen.
  • einen ausreichenden Versicherungsschutz für die Haftungsrisiken des Vereins zu schaffen. Zu denken ist insbesondere an eine Betriebshaftpflichtversicherung und ggf. auch eine Vermögensschadenshaftpflicht für Geschäftsführung oder Vorstand.