Vereins- und Geschäftsordnungen

Vereins- und Geschäftsordnungen können als weitere Bestandteile des Regelungs­rahmens eines Vereins – im Vergleich zur Satzung als »nachrangige Normen« – neben die Satzung treten. Für die eigentliche Alltagspraxis der Vereinsarbeit besitzen sie häufig größere Bedeutung als die Satzung. Denn sie erläutern die grundlegenden Prinzipien und Normen der Satzung und übersetzen sie in konkrete Regeln und Verfahrensabläufe. Ordnungen, die direkt in die Satzung eingebunden sind, gelten als Vereinsordnungen. Für die Beitragsordnung (als Vereinsordnung) müssen folgende Punkte in der Satzung selbst verankert sein:

  • die grundsätzliche Beitragspflicht der Mitglieder,
  • ggf. eine Differenzierung der Mitgliedergruppen,
  • die Art der Beiträge (wenn neben Geldbeiträgen auch Arbeits- oder Sachleistungen gefordert werden),
  • gesonderte Beiträge (z.B. Umlagen, Darlehen).

 

Die Beitragsordnung selbst beinhaltet dann vor allem die

  • Höhe der Beiträge (und ihre Differenzierungen nach Mitgliederstatus),
  • Fälligkeitsfrist und Zahlungsweise sowie
  • Gestaltung des Mahnwesens.Daneben können sich – wenn die Satzung dazu nichts bestimmt – einzelne Organe des Vereins (z.B. Mitgliederversammlung, Vorstand, Beirat) eigene, nur für das jeweilige Organ geltende Ordnungen als sogenannte Geschäftsordnungen geben.

 

So kann es grundsätzlich auch dem Vorstand überlassen werden, nach den Vorgaben der Satzung den Rahmen der laufenden Geschäftsführung selbst zu bestimmen. Unter den Gesichtspunkten der Transparenz, der Vertrauensbildung und der Bindungswirkung von Grundsatzentscheidungen empfiehlt es sich, die Geschäftsführung des Vereins in einer Vereinsordnung zu regeln. Eine solche Vereinsordnung sollte in der Satzung verankert sein und von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden. Selbstverständlich sollte das Vorschlagsrecht für

  • Aufgaben- und Arbeitsteilung,
  • verfahrenstechnische Abläufe von Vorstandssitzungen (z.B. auch »virtuelle Sitzungen«),
  • Bestimmung von Agenda und Tagesordnung sowie
  • Leitung und Moderation von Sitzungen

zunächst dem Vorstand selbst überlassen bleiben. In der Vereinspraxis hat es sich bewährt, folgende Vereinsordnungen zu entwickeln:

  • Beitragsordnung
  • Geschäftsordnung Mitgliederversammlung
  • Wahlordnung (eventuell in »Geschäftsordnung Mitgliederversammlung« integriert)
  • Geschäftsordnung Vorstand.

 

Weitere generelle Regelwerke können sinnvoll sein:

  • Schiedsvereinbarungen(-ordnungen) für die vereinsinterne (vor- und außergerichtliche) Konflikt- und Streitbewältigung,
  • Finanzordnung zur Gewährleistung transparenter Regeln der Haushaltsführung,
  • Ehrenordnung (»Anerkennungskultur« für Mitglieder, Vorstandsmitglieder, ehrenamtlich Tätige),
  • Abteilungsordnung und
  • Jugendordnung.

 

Spezifische Satzungszwecke machen besondere Ordnungen in bestimmten Bereichen der Vereinstätigkeit erforderlich. Häufig geben auch Dachverbände solche Ordnungen vor. Ein Beispiel sind Spielordnungen im Sport und Kulturbereich. Darüber hinaus sind für Zweckbetriebe von Vereinen (z.B. Gärten, Sport- und Spielstätten) Nutzungsordnungen unabdingbar.

Mit Vereinsordnungen, die klug an Satzungsbestimmungen angebunden sind, verbinden sich viele Vorteile. Ihre Regelungen unterliegen nicht den strengen rechtlichen Anforderungen an Satzungen, zudem können Ordnungen ohne größeren Aufwand geändert und angepasst werden. Mit Ordnungen lassen sich prozessorientierte Regelwerke erstellen, die sich an die Erfahrungen der praktischen Vereinsarbeit kontinuierlich anpassen lassen. Ordnungen schaffen konkrete Leitlinien für die Alltagspraxis, neue Vereinsmitglieder erhalten – sehr viel genauer als es alleine die Satzung leisten könnte – eine gute Übersicht und Einstiegsorientierung.