Neuregelungen 2013

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Neuregelungen des Gemeinnützigkeitsrechts ab 2013

Zum 01.03.2013 wurde mit der Zustimmung des Bundesrates das »Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes« verabschiedet. Mit ihm soll die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts seit 2008 im Sinne seiner Flexibilisierung und Entbürokratisierung fortgeschrieben und zusätzliche Anreize für das ehrenamtliche Engagement der Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden. Dazu wurden entsprechende Änderungen im Einkommenssteuerrecht, in der Abgabenordnung und in zivilrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgenommen. Die Mehrzahl der Gesetzesänderungen tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft.

Erhöhung der Freibeträge für ehrenamtliche (nebenberufliche) Tätigkeiten, Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Mit Wirkung zum 01.01.2013 wird der steuerliche Freibetrag für Tätigkeiten als Übungsleiter (»Übungsleiterpauschale«) nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (EStG) auf 2.400 Euro / Jahr erhöht (von 2.100 Euro seit 2007) (ab 2021 Erhöhung auf 3.000 Euro). Ebenso wird der 2007 eingeführte Ehrenamtsfreibetrag (»Ehrenamtspauschale«) für allgemeine ehrenamtliche Tätigkeiten im Auftrag gemeinnütziger oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften (nach § 3 Nr. 26a EStG) auf 720 Euro angehoben (von 500 Euro) (ab 2021 Erhöhung auf 840 Euro). Der Freibetrag für betreuende Tätigkeiten (Betreuer, Vormünder, Pfleger) nach § 3 Nr. 26b EStG erhöht sich ebenfalls auf 2.400 Euro (2021: 3.000 Euro).
Wenn diese erhöhten Vergütungen (eventuell auch rückwirkend) ausgezahlt werden sollen, muss darauf geachtet werden, dass die rechtlichen Grundlagen in Verträgen, u. U. etwa bei Vergütungen für Vorstandstätigkeiten auch in der Satzung angepasst werden.

Bestärkung der grundsätzlichen Ehrenamtlichkeit des Vorstandsamtes im Verein

Auch bisher wurde in den gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Vorstandstätigkeit ehrenamtlichen Charakter besitzt, d.h. in der Regel auch unentgeltlich erfolgt. Dies wurde durch eine Ergänzung in § 27, Absatz 3, Satz 2 (neu) BGB mit der Formulierung »Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig« nun eindeutig bestätigt. Dessen ungeachtet kann nach wie vor Aufwandsersatz für tatsächlich angefallene Kosten der Vorstandsarbeit (gegen Beleg) erstattet werden. Darüber hinaus gehende Vergütungen, also auch pauschaler (Zeit-)Aufwandsersatz im Rahmen der Ehrenamtspauschale müssen durch einen entsprechenden Passus der Satzung abgesichert sein (»Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten«). Diese Regelung tritt zum 01.01.2015 in Kraft, um gemeinnützigen Körperschaften (Vereinen) ausreichend Zeit zur Anpassung von Satzungen und entsprechenden Verträgen über Vergütungen zu geben.

Begrenzung der Haftungsrisiken für Vereinsorgane und Vereinsmitglieder, die für den Verein ehrenamtlich tätig sind

Die bisherige Haftungsbegrenzung für Vorstände im Paragraph 31 a BGB wurde neu gefasst, auf die Vergütungsgrenze von 720 Euro (Ehrenamtspauschale) angehoben und über den Vorstand eines Vereins auf andere »Organmitglieder« ausgedehnt (erweiterter Vorstand, Beiräte usw.).
Mit dem neuen § 31 b BGB gilt diese Haftungsbegrenzung auch für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder, ebenfalls bis zur Vergütungsgrenze der Ehrenamtspauschale.
Haftungsansprüche an Vorstand, andere Vereinsorgane oder Vereinsmitglieder besteht nur für den Fall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden. Im Rahmen einer neuen Beweislastregelung (Umkehr) muss nunmehr der Verein den Nachweis über Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit führen (§ 31 a Abs. 1 Satz 3), und nicht mehr das betroffene Vorstands- oder Vereinsmitglied seine Unschuld beweisen.

Achtung

Kritisch bleiben Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Bestimmungen. Sie werden nahezu in jedem Fall als grobe Fahrlässigkeit gewertet und sind in der Regel auch nicht (Haftpflicht) versicherbar.

Verankerung eines neuen Verfahrens zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit

In der Abgabenordnung (AO § 60 a neu) ist die bereits gängige Praxis der Finanzverwaltung (nach dem Anwendungserlass zur AO) in den Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit festgeschrieben worden.
Mit größerer Rechtssicherheit als bisher kann eine neu gegründete Körperschaft die Feststellung der Gemeinnützigkeit bei dem zuständigen Finanzamt beantragen. Der Bescheid hat, anders als die bisherige vorläufige Bescheinigung (Freistellungsbescheid) in jedem Fall Rechtsgültigkeit für den Spendenabzug (rechtsmittelfähiger Bescheid).
Im eigentlichen Veranlagungsverfahren (mit der Prüfung der Steuererklärung eines Vereins) wird erneut oder auch zum ersten Mal das Vorliegen gemeinnützigkeitsrechtlicher Voraussetzungen der Satzung, zusätzlich aber auch ihre Übereinstimmung mit der tatsächlichen Geschäftsführung des Vereins überprüft. Dabei besteht aber ein gewisser Rechts- und Vertrauensschutz und die Gewährung von Anpassungsfristen in Hinsicht auf das Risiko rückwirkender  Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

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Verlängerung der Frist zur Mittelverwendung

Die Frist des Grundsatzes der »zeitnahen Mittelverwendung« für gemeinnützige Körperschaften (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) wurde auf zwei Jahre nach Zufluss der Mittel erweitert. Zwischen Zufluss und satzungsgemäßer Verwendung von Mitteln ergibt sich so ein Höchstzeitraum von drei Jahren.

Bildung von Rücklagen und Wiederbeschaffungsrücklagen

Mit der Neuformulierung des Paragraphen 62 der Abgabenordnung (AO) wurden die Regeln zur Bildung von Rücklagen an zentraler Stelle neu definiert. Sie gelten immer nur als Ausnahme von dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung und zwar für folgende Fälle:

  • Einer Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern (Anlagegütern) und zwar in der Höhe der Abschreibungen (und Fristen) der amtlichen AfA-Tabelle.
  • Freier  (zweckgebundener) Rücklagen bis jeweils 10 Prozent der Brutto-Einnahmen aus dem ideellen Bereich, der Überschüsse aus Zweckbetrieben und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe und bis zu einem Drittel von Überschüssen aus der Vermögensverwaltung
  • Rücklagen zum Erwerb von Gesellschaftsrechten (Tochtergesellschaften) als »Vermögensausstattungsrücklage«
  • Zugleich wird die Möglichkeit eingeräumt, nicht ausgeschöpfte Rücklagenbildung in Folgejahren nachzuholen.
  • Zweckgebundene Rücklagen müssen nach Wegfall des Grundes aufgelöst und im Zeitraum von zwei Jahren satzungsgemäß verwendet werden.

Verstöße gegen diese Regelungen in Form unerlaubter Mittelansammlungen führen dabei in der Praxis der Finanzbehörden nicht zwingend zum Entzug der Gemeinnützigkeit. In aller Regel werden (ausreichende) Fristen zur Auflösung und Mittelverwendung gesetzt.

Fristen für Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen)

Für gemeinnützige Körperschaften werden flexible, erweiterte Zeitrahmen zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen geschaffen (§ 63 Absatz 5 neu AO, § 50 Absatz 1 EStDV).

  • Ab Erhalt der Anlage zu einem Körperschaftssteuerbescheid bzw. eines Freistellungsbescheids gilt eine Frist zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen von 5 Jahren.
  • Nach der (erstmaligen) Feststellung der Satzungsmäßigkeit als (vorläufige) Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach dem neuen Verfahren (§ 60 a. Absatz 1 AO) gilt eine Frist von 3 Jahren zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen.

 

Erhöhung der (gemeinnnützigkeitskritischen) Umsatzgrenze für Sportveranstaltungen

Die Umsatzgrenze für sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins, bei denen eine Bewertung als Zweckbetrieb (und damit entsprechende steuerliche Verpflichtungen) einsetzen, wurde von 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht.

Anerkennung der Abkürzung für gemeinnützige GmbHs (gGmbH)

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nachweislich steuerbegünstigte, also gemeinnützige Zwecke verfolgt, darf das Unternehmen mit der Abkürzung gGmbH bilden und präsentieren (§ 4 Satz 2 GmbHG neu). Damit ist keine besondere Form der GmbH bezeichnet, sondern es wird nur die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke angezeigt.