Neuregelungen 2015

Mit Beginn des Jahres 2015 gilt das Mindestlohngesetz, das für jeden Arbeitnehmer den Anspruch auf ein Arbeitsentgelt in Höhe eines Mindestlohns festlegt. Dieser Mindestlohn lag zunächst bei 8,50 Euro pro Stunde (brutto), wurde 2017 auf 8,84 Euro, 2019 auf 9,19 Euro, 2020 auf 9,35 Euro, 2021 auf 9,60 Euro angehoben und stieg 2022 im Januar zunächst auf 9,82 Euro und ab 1. Juli auf 10,45 Euro. Zum 01.Oktober 2022 erfolgte eine weitere Anhebung auf 12,00 Euro, zum 01. Januar 2024 auf 12,41 Euro und für Januar 2025 ist die Erhöhung auf 12, 81 Euro geplant.
Inwieweit sind Vereine vom Mindestlohn betroffen, für welche Arbeitsverhältnisse gilt er, was gehört zum Mindestlohn, welche weiteren Verpflichtungen, aber vor allem auch welche Ausnahmen gibt es?
Für den Verkauf von (unverpackten) Lebensmitteln (z.B. im Rahmen von Veranstaltungen) gelten seit diesem Jahr auch für Vereine neue Allergen-Kennzeichnungspflichten nach der neuen EU-Lebensmittelverordnung (LMIV 1169/2011).

Mindestlohngesetz (MiLoG)

Wer hat auch im Verein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn?

Seit Januar 2015 hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf dieses Mindest-Arbeitsentgelt. Er gilt auch für:

  • Teilzeitbeschäftigungen
  • Geringfügige Beschäftigungen (Minijobs)
  • Kurzfristige Beschäftigungen

Vom gesetzlichen Mindestlohn aber ausgenommen sind Vergütungen in Form von pauschalen Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten und zwar:

  • der Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26 a EStG; aktuell 840 Euro)
  • der Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG, aktuell 3000 Euro)

Werden diese Pauschalen aber überschritten und wie in der Vergangenheit auch für den übersteigenden Betrag der Vergütungen pauschale Abgaben im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung abgeführt, trifft für das gesamte (unteilbare) Beschäftigungsverhältnis die Mindestlohnregelung zu. Dies ist der einzige Fall in dem auch die steuerfreien Aufwandspauschalen allen Bedingungen des Mindestlohngesetzes (Mindestlohn und Aufzeichnungspflichten) unterliegen. Die Steuer- und Abgabenbefreiung für den Anteil des Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrags bleibt zwar unberührt, aber der Mindestlohn darf insgesamt nicht unterschritten werden.

Welche Kombinationen von Tätigkeiten und Vergütungen sind in welcher Form möglich?

Weiterhin können ehrenamtliche Tätigkeiten mit Arbeitnehmer-Beschäftigungen in der gleichen Körperschaft kombiniert werden. Für letztere, also Arbeitsverhältnisse gilt die Mindestlohnregelung, Aufwandspauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten bleiben ausgenommen

Was gehört zum Mindestlohn (und was nicht)?

Der Anspruch auf den Mindestlohn berührt alle Vergütungen, die für Arbeitsleistungen im Rahmen von unselbständigen, in der Regel sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gezahlt werden.

Nicht betroffen sind:

  • Fahrtkosten- oder sonstige Aufwandserstattungen
  • Trinkgelder
  • Entgelt-Zuschläge (Sonntag, Feiertag, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Überstunden)

Welche weiteren Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es?

Das Mindestlohngesetz gilt nicht für selbständige Tätigkeit (Honorar- und Werkverträge). Auch für den Verein besteht aber eine Prüf- und gegebenenfalls Nachweispflicht einer echten Selbständigkeit (gegenüber den Kriterien der Scheinselbständigkeit). Solche Überprüfungen werden häufig von den Sozialversicherungsträgern, insbesondere der Deutschen Rentenversicherung veranlasst.

Weitere Ausnahmen bestehen für:

  • Jugendliche unter 18 Jahren
  • Auszubildende
  • Freiwillig Dienstleistende in Sinne der Jugend- oder Bundesfreiwilligengesetze
  • Langzeitarbeitslose und
  • Praktikanten, soweit die Praktika
    a) durch schul- oder hochschulrechtliche Bestimmungen, Ausbildungsordnungen oder ähnliches verpflichtend sind
    b) der Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium dienen und bis zu 3 Monate dauern
    c) begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung bis zu drei Monaten absolviert werden und nicht bereits andere Praktikumsverhältnisse bestanden haben.

Welche weiteren Verpflichtungen sind mit dem Mindestlohngesetz verbunden?

Für jedes Arbeitnehmer-Beschäftigungsverhältnis (auch Minijob) ist der Verein dazu verpflichtet, über »Stundenzettel« Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit im Wochenrhythmus festzuhalten und diese Aufzeichnungen für mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Welche Sanktionen sind mit Verstößen gegen das Mindestlohngesetz verbunden?

Verstöße (vorsätzlich oder auch fahrlässig) können mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Darüber hinaus können erhebliche Nachzahlungen von Sozialabgaben entstehen, wenn der Mindestlohn nachweislich unterschritten war und die Beiträge zur Sozialversicherung auf der Basis des Mindestlohns nachberechnet werden.

Schließlich kann grundsätzlich und rückwirkend auch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefährdet sein, da sie auch an das Einhalten aller gesetzlicher Vorgaben geknüpft ist.

EU-Lebensmittelverordnung (LMIV 1169/2011)

Seit Dezember 2014 erfordert die neue EU-Lebensmittelverordnung eine verbindliche Kennzeichnung der 14 häufigsten Allergene in Lebensmitteln. Vereine betrifft diese Kennzeichnungspflicht insofern als auch unverpackte, frisch zubereitete Lebensmittel einbezogen sind. Wenn also regelmäßig Speisen (etwa in Kindertagesstätten von Vereinen, in selbstbetriebenen Vereinsgaststätten) oder im Rahmen von Veranstaltungen (Vereinsfeste) beispielsweise Kuchen gegen Entgelt angeboten werden und zwar unabhängig ob vereinsintern oder unter Einbeziehung der Öffentlichkeit, greift diese Allergenkennzeichnungspflicht. Der Verein ist dabei auch in der Verantwortung zur Einhaltung dieser Verpflichtung durch Lieferanten.

Neben der Information über diese Kennzeichnungspflichten von entsprechenden Allergenen (Gluten, Krebstiere, Ei, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch und Laktose, Lupinen, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam, Schwefel, Weichtiere) ist damit natürlich ein entsprechendes Bewusstsein in der Beschaffung und im Umgang mit Lebensmitteln im Vereinsleben gefordert.

Risiken können aus entsprechenden Überprüfungen durch die lokalen Lebensmittelkontrollbehörden entstehen, oder auch aus entsprechenden Anzeigen oder Abmahnungen der kommerziellen Gastronomie gegenüber der unliebsamen Konkurrenz im Vereinssektor.