Gemeinnützigkeitsrecht (gemeinnütziges Steuerrecht)

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Für die meisten Vereine (nicht rechtsfähige und rechtsfähige, eingetragene) ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von großer Bedeutung. Die mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Steuervorteile beeinflussen die praktische Vereinsarbeit, die öffentliche Wirkung des Vereins und vor allem seine finanziellen Grundlagen und Spielräume entscheidend. Ob die Anerkennung der Gemeinnützigkeit mit einer Freistellungsbescheinigung bereits vorliegt oder erst noch angestrebt wird, das gemeinnützige Steuerrecht bietet vermutlich das schwierigste Fahrwasser der Vereinsführung. Nur kleinere Vereine, die kaum wirtschaftliche Aktivitäten entwickeln und deren Umsätze sich überwiegend auf Mitgliedsbeiträge und Spenden beschränken, können in der Regel auf die Unterstützung durch einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin verzichten. Aber auch diejenigen, die sich in steuerlichen Fragen beraten lassen, benötigen einen Überblick über die Grundlagen des gemeinnützigen Steuerrechts. Anders als dies bei den vereinsrechtlichen Rahmenbedingungen der Fall ist, werden die gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen regelmäßig und häufig von den Finanzämtern kontrolliert. Die Gemeinnützigkeit bietet – durch Steuerbefreiung und die Möglichkeit, Spenden und Zuwendungen anzunehmen – viele materielle Vorteile und die Chance, eine stabile Grundlage für eine nachhaltige Vereinsentwicklung zu schaffen. Andererseits verbinden sich mit der Gemeinnützigkeit aber auch große materielle Risiken für Verein und Vorstand – auch bei unwissentlichen Verstößen.

Grundsätzlich bezeichnet die Gemeinnützigkeit eine Tätigkeit, die in ihrer Wirkung dem Allgemeinwohl dient. Allgemeinwohl bezieht sich dabei auf den Horizont der Bundesrepublik Deutschland. Damit können auch Wirkungen gemeint sein, die über die territorialen Grenzen hinausweisen (z.B. bei der gesellschaftlichen Förderung der Entwicklungszusammenarbeit). Grundsätzlich muss nicht immer die Förderung der gesamten Bevölkerung im Fokus gemeinnütziger Tätigkeit stehen, es reicht auch ein Ausschnitt.

Gemeinnützigkeit wird heute im Wesentlichen durch das Steuerrecht definiert. Es bestimmt Körperschaften, insbesondere Vereine, als gemeinnützig, wenn sie sich der »selbstlosen Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet« widmen. Ist dies mit der Verfolgung konkreter und im Steuerrecht klar umschriebener Zwecke verbunden (die sich ausdrücklich in der Satzung des Vereins wiederfinden müssen), wird die Arbeit des Vereins steuerlich begünstigt. Über die Gemeinnützigkeit und die Anerkennung und Gewährung von Steuerbegünstigungen entscheidet das Finanzamt.

Einige der Anforderungen (z.B. das Prinzip der Selbstlosigkeit), die das steuerlich definierte Gemeinnützigkeitsrecht festlegt, gelten auch für die Anerkennung und Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister.

Die steuerliche Begünstigung für Körperschaften und ihre Anerkennung durch die Finanzverwaltung gründet in der Verfolgung

  • gemeinnütziger,
  • mildtätiger oder
  • kirchlicher Zwecke.

Die Definition dieser Zwecke und die allgemeinen rechtlichen Grundlagen zur Gemeinnützigkeit finden sich in den Paragrafen 51 bis 68 der Abgabenordnung (Zweiter Teil »Steuerschuldrecht«, Dritter Abschnitt »Steuerbegünstigte Zwecke«), die ein allgemeines steuerliches Verfahrensrecht und eine Art Steuergrundgesetz darstellt. Über die Abgabenordnung wird das Gemeinnützigkeitsrecht regelmäßig an veränderte politische Erfordernisse angepasst. In jüngerer Zeit beispielsweise durch das Vereinsförderungsgesetz vom 18. Dezember 1989, das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 und durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 1. März 2013. Die jeweils aktuelle Interpretation der Abgabenordnung (AO) durch die Finanzbehörden findet sich in dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) in den jeweils neuesten Fassungen. Welche Steuervergünstigungen – im Regelfall Steuerbefreiungen für den Verein und für ehrenamtlich Tätige oder Spender/innen – sich für einen Verein im Einzelnen als Folge der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ergeben, ist in den Steuergesetzen zur Körperschafts-, Gewerbe-, Umsatz-, Erbschafts- und Grundsteuer geregelt. Von großer Bedeutung für die Finanzierungsbasis gemeinnütziger Organisationen ist die steuerliche Spendenabzugsmöglichkeit, die Spendern nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) eingeräumt wird. Die Möglichkeit, durch Spenden Steuern zu sparen, fördert die grundsätzliche Spendenbereitschaft. Spender können Spenden aber nur geltend machen, wenn es sich um Spenden an gemeinnützige Körperschaften handelt.

Eine der wesentlichen Interpretationsgrundlagen für die grundsätzlichen Fragen der Gemeinnützigkeit, aber auch der Interpretation ihrer steuerlichen Folgen, stellt die Rechtsprechung der Finanzgerichte, insbesondere des Bundesfinanzhofes dar.

Wesentliche Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind die gemeinnützigen Zwecke nach Paragraf 52 der Abgabenordnung (AO). Sie wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2007 (im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements) in einem weitgehend abgeschlossenen Katalog von 25 anerkannten Zwecken festgeschrieben. Der Katalog reicht von der Förderung von Wissenschaft und Forschung bis zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.

Grundsätzlich kann ein Verein auch mehrere dieser Zwecke gleichzeitig verfolgen. Allerdings sollten Zusammenhang und Ergänzung erkennbar sein. Die Aufnahme von Nebenzwecken, die in dem Katalog nicht aufgeführt sind und in keinem direkten Zusammenhang mit ihnen stehen, schließt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in der Regel aus.

Beispiel

Ideeller Zweck und finanzielle Mittel

Ein Chor hat sich als e.V. registrieren lassen und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erhalten. Nun gibt es Unsicherheiten: Wie kommen wir an finanzielle Mittel, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden? Steuerrechtlich prüft das Finanzamt, ob der Chor grundsätzlich unmittelbar und ausschließlich kulturelle gemeinnützige Zwecke verfolgt. Wenn alle eingenommenen Mittel also auch Eintrittsgelder, Mitgliedsbeiträge und etwa Spenden unmittelbar diesem Zweck zufließen, gibt es auch in bestimmten Umsatzgrenzen zunächst keine Probleme. Eigene Konzerte z.B. würden dann in aller Regel als sogenannte Zweckbetriebe gewertet. Selbst wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, z.B. eine eigene Musikschule, ein Lokal oder ein Café würden nicht unbedingt der Gemeinnützigkeit widersprechen. Der Kern der Steuerbegünstigung wäre dabei die steuerliche Abschreibungsmöglichkeit der Spenden für die Spender/innen und die Befreiung des Vereins von Körperschafts- und Gewerbesteuer. Die meisten der Aktivitäten wären von der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer befreit, manches etwa Konzerte nur zum verminderten Satz (7 Prozent) umsatzsteuerpflichtig. Selbstverständlich können Fördergelder – von privaten wie von öffentlichen Geldgebern – steuerfrei oder nur mit einer geringen Besteuerung eingenommen werden.

Seite 2: Grundsätze, Anforderungen

In der Satzung eines Vereins (oder anderer Körperschaften) wird die Verfolgung einer oder mehrerer gemeinnütziger Zwecke festgeschrieben. Dort wird präzise erläutert, mit welchen Mitteln, die Zwecke und Ziele erreicht werden sollen. Auf Dauer und mit Blick auf entsprechende Prüfungen der Finanzbehörden sollte die Vereinspraxis im Alltag ausweisen, dass im Sinne der gemeinnützigen Zwecke gehandelt wird.

Wichtig ist, dass bei einem gemeinnützigen Verein die Aktivitäten wirtschaftlicher Natur nicht die gemeinnützigen Aktivitäten überwiegen. Alle Überschüsse aus der Arbeit im Verein müssen immer wieder für die festgeschriebenen Zwecke eingesetzt werden. Wichtig ist auch, dass die Mittel zeitnah, d. h. ohne mittel- bis langfristige Vermögensbildung verbraucht werden (Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung). Nicht unterschätzt werden sollten zudem die regelmäßigen Aufzeichnungs-, Beleg- und Dokumentationspflichten. Dazu gehört beispielsweise auch die strikte buchhalterische Trennung der gemeinnützigen von anderen, eher wirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeitsbereichen.

Die steuerliche Begünstigung dauerhaft zu sichern, erfordert einen relativ hohen Aufwand. Insbesondere Vereine, die mit großer ideeller Motivation ihre gemeinnützigen Zwecke und Anliegen verfolgen, sehen sich in ihren »eigentlichen« Aufgaben blockiert. Manche Körperschaften scheuen aus diesem Grund von vornherein die steuerliche Seite der Gemeinnützigkeit.
Wenn ein Verein nachweist, dass er gemeinnützige Zwecke verfolgt, reicht dies zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit (durch die Finanzbehörden) alleine noch nicht aus. Die einschlägige Steuergesetzgebung verlangt, dass sich ein Verein auf drei Grundprinzipien verpflichtet, die in der Satzung verankert und erkennbar die praktische Vereinsarbeit prägen müssen:

  • Selbstlosigkeit,
  • Ausschließlichkeit,
  • Unmittelbarkeit.

Grundsatz der Selbstlosigkeit

Das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abgabenordnung) ist die Kernanforderung des Gemeinnützigkeitsrechts. Gemeint sind die wirtschaftlichen Kriterien der Selbstlosigkeit. Gefordert ist vor allem:

  • die eindeutige Nachrangigkeit eigenwirtschaftlicher, kommerzieller oder gewerblicher Zwecke (»nicht in erster Linie«) sowohl für den Verein als auch für seine Mitglieder oder deren Erwerbstätigkeit. Wirtschaftliche Aktivitäten sind zwar nicht generell ausgeschlossen, sie dürfen aber (im Vergleich zu den ideellen Satzungszwecken) nicht zu einem überwiegenden oder gar Hauptzweck werden (und auch nicht in der Satzung als Zweck erscheinen). Die Finanzbehörden vergleichen bei dieser Frage die Einnahmen aus dem (grundsätzlich steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und die Einnahmen aus dem ideellen Tätigkeitsbereich (Mitgliedsbeiträge, Fördermittel, Spenden, Erlöse der Zweckbetriebe).
  • eine ausschließliche Verwendung der Mittel für satzungsmäßige Zwecke. Dies umfasst alle Mittel (auch aus etwaigen wirtschaftlichen Aktivitäten). Mittel des Vereins dürfen – mit wenigen Ausnahmen – nicht in einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingebracht werden, verlustreiche wirtschaftliche Aktivitäten dürfen nicht mit Ressourcen des Vereins ausgeglichen werden. Wenn ein Verein finanzielle Mittel für die Vermögensverwaltung nutzt, ist dies grundsätzlich für die Gemeinnützigkeit, d. h. für die steuerliche Privilegierung unschädlich. Allerdings müssen auch hier die Einnahmen (auch die Spenden) des Vereins in einem angemessenen Verhältnis zu den Ausgaben für Verwaltungsaufgaben stehen. Im Rahmen der Vermögensverwaltung (und etwaiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe) ist die Bildung von Rücklagen in engen Grenzen möglich. Spenden an Parteien, auch wenn sie auf die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke zielen, sind nicht zulässig und können zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.
  • (unentgeltliche) Zuwendungen an Mitglieder aus den Mitteln des Vereins zu unterlassen. Kleine Geschenke im Rahmen der Mitgliederbetreuung, kleinere Leistungen im Rahmen kostenloser oder verbilligter Bewirtung, freier Eintritt zu Veranstaltungen oder ähnliches (bis zu 40 Euro/Jahr) sind möglich. Die kritische Grenze wird in jedem Fall überschritten, wenn solche Zuwendungen die Höhe der Mitgliedsbeiträge überschreiten oder gar in Form von Geldgeschenken erbracht werden. Vorstände, die im Rahmen ihrer (auch ehrenamtlichen) Tätigkeit angemessen vergütet werden, sind von diesen Regelungen nicht berührt. Die Vergütung von Vorständen benötigt allerdings eine entsprechende Regelung in der Satzung.
  • dass Mitglieder beispielsweise bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als eventuell eingezahlte Anteile oder den Wert geleisteter Sacheinlagen zurückerhalten.
  • ein Verbot für Vergütungen auch für andere Personen (außerhalb des Vereins), die im Widerspruch zu dem Satzungszweck stehen oder unverhältnismäßig hoch sind.
  • eine zeitnahe Mittelverwendung, die nach der jüngsten Reform bedeutet, dass Mittel, die einem Verein im laufenden Kalenderjahr zugeflossen sind, spätestens zwei Jahre nach Zufluss für Satzungszwecke verwendet werden oder in engem zulässigen Rahmen Rücklagen bilden oder dem Vermögen zugeführt werden.
  • den Grundsatz der gemeinnützigen Vermögensbindung bei der Liquidation (Auflösung) des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks zu beachten. Bereits in der Satzung muss festgelegt werden, dass das Vermögen an einen genau bezeichneten anderen gemeinnützigen Verein fällt, der es ausschließlich und unmittelbar für seine satzungsmäßigen Zwecke nutzt und seine Gemeinnützigkeit nachweisen kann. Alternativ kann das Vermögen an eine öffentliche Körperschaft übertragen werden, dabei muss der (gemeinnützige) Verwendungszweck genannt werden.

Verstöße gegen das Prinzip der Selbstlosigkeit führen in der Regel zum Entzug der gemeinnützigen Steuerprivilegien. Darüber hinaus können Verstöße erhebliche Steuernachforderungen für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren nach sich ziehen.

Grundsatz der Ausschließlichkeit

Der Grundsatz der Ausschließlichkeit (nach § 56 AO) verpflichtet einen Verein, nur seine in der Satzung festgeschriebenen gemeinnützigen (steuerbegünstigten) Zwecke zu verfolgen. Dies können durchaus auch mehrere Zwecke sein, solange sie in der Satzung ausdrücklich genannt sind. Kommen im Lauf der Vereinsentwicklung neue, anerkannt gemeinnützige Zwecke hinzu, müssen sie zunächst in der Satzung festgeschrieben werden, bevor sie die praktische Vereinsarbeit (vor allem durch Ausgaben) prägen dürfen. Andere gemeinnützige Zwecke, die nicht in der Satzung enthalten sind, lassen sich zeitweise dadurch fördern, dass über eine Ausnahmeregelung (§ 58 Nr. 2 AO) ein (geringerer) Teil der eigenen Mittel an andere gemeinnützige Körperschaften oder solche des öffentlichen Rechts für deren steuerbegünstigten Zweck weitergegeben werden. Nicht gemeinnützige Zwecke oder Nebenzwecke im Sinne einer wirtschaftlichen Betätigung (etwa Mittel zur Realisierung der ideellen Satzungszwecke) sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen, können und dürfen aber unter keinen Umständen formal Satzungszweck sein oder in der praktischen Arbeit des Vereins zum erkennbaren Hauptzweck werden.

Grundsatz der Unmittelbarkeit (und seine Ausnahmen)

Mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist auch die Erwartung verbunden, dass ein Verein seine festgeschriebenen Satzungszwecke selbst verwirklicht (§ 57 AO). Der Verein kann sich dabei durch »Hilfspersonen« unterstützen lassen. Gemeint sind natürliche Personen oder Organisationen (juristische Personen), die selbst gar nicht den Regeln der Gemeinnützigkeit unterliegen müssen, aber in ihrer Tätigkeit für den Verein (durch Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge) eindeutig im Sinne der Satzungszwecke tätig werden. Dies muss durch entsprechende Vereinbarungen nachweisbar sein.

Für das Prinzip der Unmittelbarkeit sind – wie für andere Bereiche des Gemeinnützig-keitsrechts auch – Ausnahmen definiert, die im Wesentlichen zwei Sonderformen der Vereinsarbeit betreffen: Fördervereine oder Spendensammelvereine (z.B. für Schulen oder Kindergärten) werden als gemeinnützig anerkannt (§ 58 Nr. 1 AO), obwohl sie die satzungsmäßigen Zwecke nicht selbst verwirklichen, sondern die beschafften Mittel einer anderen gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist, dass der eigentliche Zweck (in diesem Beispiel die Erziehung oder die Jugendhilfe) in der Satzung ebenso verankert ist wie der Zweck »Beschaffung von Mitteln für eine andere gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaft«. Eine vergleichbare Regelung gilt (nach § 57 Nr. 2 AO) für Verbände, unter deren Dach andere gemeinnützige Organisationen zusammengefasst werden und ihnen dann (trotz reiner Koordinierungs- und Verwaltungstätigkeit) gleichgestellt sind.

Gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen

Die Mindestanforderungen, die für eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, sind seit dem Jahr 2008 in einer eigenen (Steuer-)Mustersatzung zusammengefasst.

Anerkennungs- und Prüfungsverfahren

Die formelle Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt mit der Ausstellung eines Körperschaftssteuerfreistellungsbescheids, der in der Regel auch die Freistellung von den anderen Steuerarten bedeutet. Mit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts 2013 (»Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes«) wurde eine vorher schon gängige Praxis der Finanzverwaltung in der Abgabenordnung (§ 60a AO) festgeschrieben: Eine Körperschaft kann nun mit größerer Rechtssicherheit die Feststellung der Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt beantragen. Der Bescheid hat, anders als die bisherige vorläufige Bescheinigung (Freistellungsbescheid), in jedem Fall Rechtsgültigkeit für den Spendenabzug (rechtsmittelfähiger Bescheid).

Im eigentlichen Veranlagungsverfahren, in dem die Steuererklärung eines Vereins dem Finanzamt vorliegt, wird überprüft, ob die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen der Satzung mit der tatsächlichen Geschäftsführung des Vereins übereinstimmen. Bei dieser Prüfung besteht ein gewisser Rechts- und Vertrauensschutz. So werden in der Regel Anpassungsfristen gewährt, wenn beispielsweise das Risiko besteht, dass die Gemeinnützigkeit rückwirkend aberkannt wird und unter Umständen erhebliche Steuernachzahlungen drohen.

Unterhält ein Verein einen kontinuierlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, überprüft das Finanzamt die Gemeinnützigkeit regelmäßig über die jährlichen Steuererklärungen. Die Gemeinnützigkeit wird dann auch jährlich bestätigt oder im Ausnahmefall ggf. widerrufen. Bei kleineren Vereinen ohne nennenswerte wirtschaftliche Aktivitäten wird der Freistellungsbescheid alle drei Jahre überprüft und neu ausgestellt.

Wird die Steuerbefreiung von dem Finanzamt abgelehnt, bleibt der formale Weg des Einspruchs und der Klage.

Seite 3: Anforderungen (Überblick)

Gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen im Überblick

 

Gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen

Steuerrechtliche Quelle

Grundcharakter

Idealverein mit Vermögensverwaltung in Abgrenzung zum «Wirtschaftlichen Geschäftbetrieb»

§ 14 AO

 

Gemeinnützigkeit nur für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes (KStG)

§51 AO

Gemeinnützigkeits(-steuer-)rechtliche Anforderungen

ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke

§§56, 57 AO

 

gemeinnützige Zwecke in der selbstlosen Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet

§§ 52, Abs.1, 55 AO

(Erläuterungen der einzelnen Zwecke auch in dem neuesten Anwendungserlass zur Abgabenordnung AEAO vom 31.01.2014)

 

Zuordnung zu dem Katalog (25) anerkannter Zwecke (auch Mehrfachnennung möglich)

§ 52, Abs. 2 AO

 

Mittel und Wege der Verwirklichung der Satzungszwecke

§ 60, Abs. 1 AO

 

Selbstlosigkeit (nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke)

§ 55, Abs. 1 AO

 

Mittelverwendung nur für satzungsmäßige Zwecke, keine Zuwendungen an Mitglieder

§ 55, Abs. 1, A. 1AO

 

keine Begünstigungen von Personen für satzungsfremde Zwecke oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

§ 55, Abs. 1, S. 3 AO

 

zeitnahe Verwendung der Mittel für satzungsmäßige Zwecke

§ 55, Abs. 1, S. 3 AO

 

Widerspiegelung der Anforderungen in der tatsächlichen Geschäftsführung

Nachweis durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen

§ 63, Abs. 1, S. 3 AO

 

Gemeinnützige Vermögensbindung


Bestimmung des Vermögensanfalls bei Auflösung oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks entweder an eine gemeinnützige Organisation zur Nutzung für Ihre gemeinnützigen Zwecke oder für einen bestimmten gemeinnützigen Zweck

§§ 55, 61 AO

Wirtschaftliche Aktivitäten

Bedingte Zulassung (steuerpflichtiger) wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

§ 64 AO

 

Zulassung und Definition von Zweckbetrieben

§§ 65-68 AO

Seite 4: Steuerliche Kriterien

Tätigkeitsbereiche und steuerliche Bewertungskriterien

Arbeitet ein Verein auf der finanziellen Basis von Mitgliedsbeiträgen, Spenden, kleineren Umlagen, Zuschüssen oder Erbschaften und konzentriert er sich in seiner Arbeit darauf, seine Satzungszwecke und Vereinsziele zu erreichen, sind die Anforderungen des Gemeinnützigkeitssteuerrechts überschaubar und auch vom Verein durchaus zu bewältigen.

Anders sieht es aus, wenn ein Verein gezwungen ist, sich bei der praktischen Umsetzung der Satzungszwecke auch wirtschaftlich zu betätigen (und über solche Leistungen Einnahmen zu erzielen). Dann beginnt die Reise durch die Untiefen und Klippen des gemeinnützigen Steuerrechts

Grundsätzlich können sich gemeinnützige Vereine und Körperschaften wirtschaftlich betätigen. Die Finanzbehörden schauen aber genau, wo der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb steuerlich und teilweise auch wettbewerbsrechtlich anzusiedeln ist und wie nahe er den Aktivitäten zur Erreichung der Satzungszwecke ist. Wirtschaftliche Aktivitäten gelten selbstverständlich nicht generell als gemeinnützig. Sie dürfen als Nebenzweck der Vereinsarbeit existieren, im Verhältnis zu den ideellen Zwecken aber nicht überwiegen. Für den Verein und seinen Steuerberater ist es eine Herausforderung, die gemeinnützigen Tätigkeitsbereiche im weiteren Sinne – für die auch Steuerbefreiungen oder andere Steuervorteile in Anspruch genommen werden können – von den wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen, bei denen der Verein im Grunde der ganz normalen Besteuerung unterliegt, präzise definitorisch und buchhalterisch abzugrenzen.

Steuergesetze, Finanzbehörden und die Rechtsprechung unterscheiden vier Bereiche oder Tätigkeitsfelder gemeinnütziger Organisationen und Vereine.

  • Der ideelle Bereich ist die Sphäre der unmittelbaren Verfolgung und Umsetzung der in der Satzung verankerten Zwecke. Den Aktivitäten im ideellen Bereich werden grundsätzlich die Steuerbegünstigungen nach dem Gemeinnützigkeitsrecht eingeräumt.     Die in diesem Bereich erzielten Einnahmen und Überschüsse sind von der Körperschafts-, Gewerbe-, Umsatz- und Erbschaftssteuer befreit. Die Pflicht zur Abführung von Lohnsteuer für Beschäftigte im ideellen Bereich bleibt davon unberührt.

Bei Aktivitäten im ideellen Bereich wird davon ausgegangen, dass alle Finanzmittel freiwillig, und nicht als Entgelt gegen Leistung erbracht werden. Eine typische Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben im ideellen Bereich beinhaltet:

Einnahmen

Ausgaben

Echte (freiwillige und nach Maßgabe der Satzung) erhobene Mitgliedsbeiträge (bis zur Höhe von max. 1.023 Euro/Jahr/Mitglied)

Mietkosten

Aufnahmegebühren (max. 1.534 Euro/Jahr/Mitglied)

Sachkosten (Büro, Porto usw.)

Spenden (Geld- und Sachspenden)

Personalkosten

Zuschüsse (der öffentlichen Hand, von Stiftungen, von Dachverbänden, aus Lottomitteln)

Weitere Verwaltungskosten (Mitglieder usw.)

Bußgelder

Kontoführung

Erbschaften und Schenkungen

 

Häufig lassen sich bereits in diesem Bereich Einnahmen und Ausgaben des ideellen Bereichs und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs schwer voneinander abgrenzen, etwa wenn Eintrittsgelder oder Gebühren für die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen erhoben werden. Auch bei den Ausgaben lassen sich Positionen wie etwa Personal-, Miet- oder Verwaltungskosten nicht immer ausschließlich dem ideellen Bereich zuordnen.

  • Die Vermögensverwaltung (§ 14 AO) ist grundsätzlich dem ideellen Bereich zugeordnet. Der Kernbereich der Vermögensverwaltung – der funktionale Organisationsaufwand zur Verwirklichung der Satzungszwecke – wird als gemeinnützig und steuerbegünstigt eingestuft. Zu diesem Bereich gehören im weiteren Sinne Einnahmen und Ausgaben durch
    • Kapitalanlagen,
    • Vermietung und Verpachtung,
    • Überlassung von Werberechten sowie
    • Erlöse aus dem Verkauf von Vereinsvermögen.

Die Vermögensverwaltung darf nicht zum erkennbaren Hauptzweck der Vereinstätigkeit werden (oder bereits in der Satzung als Zweck genannt werden). Es ist zudem gemeinnützigkeitsschädlich, wenn nur über die Vermögensverwaltung der eigentlich gemeinnützige Satzungszweck verwirklicht werden könnte.

Einnahmen

Ausgaben

(Werbekosten § 4 EStG)

Einnahmen aus (langfristiger) Vermietung/Verpachtung

(nicht kurzfristige Vermietung, auch nicht Vermietung beweglicher Gegenstände)

Instandhaltungskosten

(Immobilien)

Anschaffungskosten

Abschreibungen

Erträge aus Wertpapieren


Dividende (aus Beteiligungen ohne beherrschende Stellung)

Bank(depot)gebühren

Erlöse aus Verträgen zur Überlassung von Werberechten (nicht die eigene Werbung in eigener Regie)

Verwaltungs-, Beratungskosten

Erlöse aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen (nicht aus eventuell zugehörigen Geschäftsbetrieb)

 

In den Details der Vermögensverwaltung kommt es schnell wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten von normalen gewerblichen Tätigkeiten, die nicht steuerbegünstigt sind.

  • Der Zweckbetrieb (nach § 65 AO)
    Der Verein gilt als eine steuerbegünstigte Form des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, wenn
    • er unmittelbar dazu dient, die steuerbegünstigten Satzungszwecke zu verwirklichen,
    • die Zwecke nur mit dieser wirtschaftlichen Geschäftsaktivität realisiert werden können,
    • er nicht in »größerem Umfang« in Wettbewerb tritt zu nicht gemeinnützigen, kommerziellen Betrieben ähnlicher Art, als es zum Erreichen der satzungsmäßigen Zwecke nötig ist (Wettbewerbsklausel).

Spätestens mit dem Zweckbetrieb beginnt der wirtschaftliche Tätigkeitsbereich von Vereinen. Mit dem Prinzip Leistung gegen Leistung (oder Entgelt) sind wirtschaftliche Aktivitäten berührt. Nach Paragraf 14 AO handelt es sich dabei um »eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.« Entscheidend ist die Absicht, Einnahmen zu erzielen. Dass mit den Einnahmen lediglich Kosten gedeckt und keine Gewinne erzielt
werden sollen, spielt keine Rolle. Die Verwendung solcher Einnahmen ist also zunächst nachrangig.

  • Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (§§ 14, 64 AO)
    Ist der Verein nachhaltig und dauerhaft wirtschaftlich tätig, indem er Entgelt gegen Leistung erzielt, und kann er nicht nachweisen, dass es sich bei dieser wirtschaftlichen Tätigkeit um einen Zweckbetrieb handelt, ist dieser Betrieb grundsätzlich nach allen Steuerarten steuerpflichtig. In engen Grenzen kann es auch für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Steuererleichterungen geben.
Seite 5: Risiken, Pflichten, Vorteile

Gemeinnützigkeitsrisiken

Aufzeichnungs-, Nachweispflichten und Aufbewahrungspflichten

Das Vereinsrecht verpflichtet einen Verein, bestimmten Aufzeichnungs- und Beurkundungspflichten nachzukommen. Werden die gemeinnützigkeitsrechtlichen – bei Zuschüssen und Drittmitteln auch zuwendungsrechtlichen – hinzugenommen, ergibt dies eine relativ umfassende Aufzeichnungs- und Archivierungspflicht des Vereins. Die Vorgaben der Finanzbehörden in formaler Hinsicht können dabei als Maßstab für alle Bereiche gelten. Es gibt Vorgaben

  • für die Steuererklärungen und Prüfungen der Finanzämter bei gemeinnützigen und wirtschaftlich tätigen Vereinen,
  • für die Anforderungen von Zuschuss oder (Dritt-)Mittelgebern in Form von sogenannten Verwendungsnachweisen,
  • im Rahmen der Rechenschaftspflicht des Vorstands gegenüber der Mitgliederversammlung im Rahmen der Rechenschaftsberichte und der (haftungsrechtlich bedeutsamen) Entlastung des Vorstands.

Nach Paragraf 63 der AO ist der Verein grundsätzlich zu ordnungsgemäßen Aufzeichnungen und dem Nachweis einer fristgemäßen Verwendung seiner Mittel verpflichtet. Er muss (nach § 59 AO) die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung seiner Satzungszwecke in der tatsächlichen Geschäftsführung belegen können. Formal (nach § 146 AO) gelten folgende Anforderungen:

  • vollständige, korrekte, zeitgerechte und geordnete Aufzeichnungen einschließlich einer geordneten Belegführung in schriftlicher oder elektronischer Form
  • die Führung eines Kassenbuchs für die zeitnahe (tägliche) Aufzeichnung von Kasseneinnahmen und -ausgaben
  • die Erkennbarkeit der Historie bei nachträglichen Veränderungen bei Einkünften aus den Bereichen Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  • die eindeutige Zuweisung von Einnahmen und Ausgaben zu den Tätigkeitsbereichen (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
  • spezifische Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für die Bereiche Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  • Buchführungspflicht (Bilanzierungspflicht) bei Umsätzen über 500.000 Euro/Jahr oder Gewinnen von über 50.000 Euro aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
  • gesonderte Aufzeichnungen für
    • Spenden
    • Geschenke, Bewirtungskosten
    • die Bildung von Rücklagen
    • Vermögen und Überschüsse aus der Vermögensverwaltung
    • Wareneingänge und -ausgänge bei umsatzsteuerpflichtigem Umsatzvolumen
    • Lohnkonten (bereits bei geringfügiger Beschäftigung und pauschalen   Aufwandsentschädigungen, Ehrenamts-, Übungsleiterpauschale)
    • ein Anlageverzeichnis zu Immobilien, abnutzbaren Wirtschaftsgütern und deren Abschreibungsstand und geringwertigen Wirtschaftsgütern (150 Euro, 410 bis 1.000 Euro).

Der Verein ist darüber hinaus verpflichtet (§§ 92 und 147 AO), Geschäftsunterlagen je nach Dokument und Bedeutung zwischen sechs (z.B. Bankbelege) und zehn Jahre (z.B. Anlagevermögen) lang aufzubewahren.

Vorteile der Gemeinnützigkeit

Aus ihren Zielen und Zwecken ergibt sich für viele Vereine ein wachsender Finanzie­rungs- und Organisationsaufwand, der sie zwangsläufig dem Gemeinnützigkeitsrecht unterwirft und sie auch auf seine Privilegien angewiesen sein lässt.

  • Steuerbefreiungen für den Verein
    Gemeinnützige Vereine sind mit Ausnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von Ertragsteuern – der Körperschaftssteuer (entspricht der Einkommenssteuer bei natürlichen Personen) und der Gewerbesteuer – befreit. Befreit sind sie außerdem von der Grundsteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer und von der Kapitalverkehrssteuer. Diese Steuerbefreiung gilt vor allem für den ideellen Bereich: für Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erbschaften, Zuschüsse, Umlagen und Ähnliches fallen keine Steuern an. Von diesen Regelungen profitieren auch die meisten nicht gemeinnützigen Vereine. Auch bei der Vermögensverwaltung und beim Zweckbetrieb sind gemeinnützige Vereine von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit. Und selbst der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist bis zu einer gewissen Grenze steuerbefreit: Solange seine Einnahmen 45.000 Euro nicht übersteigen, fallen keine Steuern an. Nach dem Umsatzsteuergesetz gibt es eine Reihe weiterer Steuerbefreiungen. Für gemeinnützige Organisationen gilt bei der Vermögensverwaltung und bei Zweckbetrieben (z.B. sportliche oder kulturelle Veranstaltungen) der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent. Zudem können gemeinnützige Vereine die Vorsteuerpauschalierung zum ermäßigten Satz in Anspruch nehmen.
  • Steuerbefreiungen für ehrenamtlich Tätige und Spender/innen
    Bei Aufwandsentschädigungen (Vergütungen) und Spenden (teilweise auch Mitgliedsbeiträgen) profitieren gemeinnützige Vereine mittelbar von weiteren Steuerbefreiungen. So sind Vergütungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im Auftrag eines gemeinnützigen Vereins (seit 2021) bis zu einer Höhe von 3.000 Euro/Jahr steuerfrei (sogenannte Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG). Das Gleiche gilt für Vergütungen für sonstige allgemeine nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten bis zu 840 Euro/Jahr (die sogenannte Ehrenamtspauschale, nach § 3 Nr. 26a EStG ). Ein besonderer Anreiz, den eigenen Verein als gemeinnützig anerkennen zu lassen, ist die Berechtigung, Spenden annehmen und Spendenbestätigungen ausstellen zu können. Die Spender/innen können die Spende von ihren zu versteuernden Einkünften abziehen und damit ihre Einkommenssteuer verringern (§ 10b EStG). Nach geltendem Steuerrecht können Einzelpersonen bis zu 20 Prozent ihrer Einkünfte als Spenden geltend machen, Unternehmer/innen alternativ eine Höchstgrenze bis zu 4/1.000 der gesamten Umsätze, Löhne und Gehälter des betreffenden Kalenderjahrs.
  • Allgemeine Vergünstigungen
    Über die steuerlichen Vorteile und Anreize hinaus gibt es weitere finanzielle Vorteile, die in der Regel nur gemeinnützigen Vereinen gewährt werden:
    • Zuschüsse aus öffentlichen Kassen oder von Stiftungen sind regelmäßig an die Gemeinnützigkeit (oft auch an die Institutionalisierung des Vereins durch die Eintragung in das Vereinsregister) gebunden,
    • Zugehörigkeit zu Dachverbänden und die Nutzung entsprechender (mengenbegünstigter) Rahmenverträge (z.B. für Versicherungen),
    • (kostenfreie oder kostengünstige) Überlassung von Hallen oder anderen »öffentlichen Räumen« durch öffentliche Körperschaften oder
    • nicht zuletzt auch die Gebührenbefreiung für die Eintragung in das Vereinsregister.