Eintragung im Vereinsregister und Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Der gewählte Vorstand ist nunmehr beauftragt und qua Amt dafür verantwortlich, die weiteren Schritte der formalen Vereinsgründung zu vollziehen.

Für den Aufnahmeantrag des Vereins in das Vereinsregister und die damit verbundene Erlangung der vollen Rechtsfähigkeit muss der (vertretungsberechtigte) Vorstand zunächst seine Unterschriften notariell (mit persönlicher Anwesenheit und Identitätsnachweis) beglaubigen lassen.

In der Regel nimmt ein Notar die Anmeldung beim Registergericht vor. Die Vorlage folgender Dokumente ist dazu nötig:

  • die verabschiedete Satzung mit mindestens sieben Unterschriften
  • das Protokoll der Gründungsversammlung (einschließlich des Protokolls der Vorstandswahl)
  • eine Anwesenheitsliste der Gründungsmitglieder
  • eine Anschriftenliste der Vorstandsmitglieder.


Die Beantragung der Gemeinnützigkeit zur Sicherung der Steuerbefreiung erfolgt beim zuständigen Finanzamt mit diesen Unterlagen:

  • Antrag auf Freistellung von der Körperschaftssteuer
  • Satzung
  • Protokoll der Gründungsversammlung (einschließlich des Protokolls der Vorstandswahl)
  • Beitragsordnung bzw. Informationen zur Regelung der Mitgliederbeiträge (soweit nicht im Gründungsprotokoll enthalten)
  • Vereinsregisterauszug (oder Kopie des Antrags auf Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister)

 

Tipp

Es ist empfehlenswert, den Antrag zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt vor dem Antrag zur Anmeldung der Eintragung in das Vereinsregister zu stellen. Kann dem Registergericht bei der Anmeldung bereits ein vorläufiger Freistellungsbescheid vorgelegt werden, entfallen in den meisten Bundesländern die Anmeldegebühren. Zum Teil werden sie auch bei nachträglicher Vorlage eines Freistellungsbescheids innerhalb bestimmter Fristen rückerstattet.