Für die meisten Vereine (nicht rechtsfähige und rechtsfähige, eingetragene) ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von großer Bedeutung. Die mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Steuervorteile beeinflussen die praktische Vereinsarbeit, die öffentliche Wirkung des Vereins und vor allem seine finanziellen Grundlagen und Spielräume entscheidend. Ob die Anerkennung der Gemeinnützigkeit mit einer Freistellungsbescheinigung bereits vorliegt oder erst noch angestrebt wird, das gemeinnützige Steuerrecht bietet vermutlich das schwierigste Fahrwasser der Vereinsführung. Nur kleinere Vereine, die kaum wirtschaftliche Aktivitäten entwickeln und deren Umsätze sich überwiegend auf Mitgliedsbeiträge und Spenden beschränken, können in der Regel auf die Unterstützung durch einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin verzichten. Aber auch diejenigen, die sich in steuerlichen Fragen beraten lassen, benötigen einen Überblick über die Grundlagen des gemeinnützigen Steuerrechts. Anders als dies bei den vereinsrechtlichen Rahmenbedingungen der Fall ist, werden die gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen regelmäßig und häufig von den Finanzämtern kontrolliert. Die Gemeinnützigkeit bietet – durch Steuerbefreiung und die Möglichkeit, Spenden und Zuwendungen anzunehmen – viele materielle Vorteile und die Chance, eine stabile Grundlage für eine nachhaltige Vereinsentwicklung zu schaffen. Andererseits verbinden sich mit der Gemeinnützigkeit aber auch große materielle Risiken für Verein und Vorstand – auch bei unwissentlichen Verstößen.
Grundsätzlich bezeichnet die Gemeinnützigkeit eine Tätigkeit, die in ihrer Wirkung dem Allgemeinwohl dient. Allgemeinwohl bezieht sich dabei auf den Horizont der Bundesrepublik Deutschland. Damit können auch Wirkungen gemeint sein, die über die territorialen Grenzen hinausweisen (z.B. bei der gesellschaftlichen Förderung der Entwicklungszusammenarbeit). Grundsätzlich muss nicht immer die Förderung der gesamten Bevölkerung im Fokus gemeinnütziger Tätigkeit stehen, es reicht auch ein Ausschnitt.
Gemeinnützigkeit wird heute im Wesentlichen durch das Steuerrecht definiert. Es bestimmt Körperschaften, insbesondere Vereine, als gemeinnützig, wenn sie sich der »selbstlosen Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet« widmen. Ist dies mit der Verfolgung konkreter und im Steuerrecht klar umschriebener Zwecke verbunden (die sich ausdrücklich in der Satzung des Vereins wiederfinden müssen), wird die Arbeit des Vereins steuerlich begünstigt. Über die Gemeinnützigkeit und die Anerkennung und Gewährung von Steuerbegünstigungen entscheidet das Finanzamt.
Einige der Anforderungen (z.B. das Prinzip der Selbstlosigkeit), die das steuerlich definierte Gemeinnützigkeitsrecht festlegt, gelten auch für die Anerkennung und Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister.
Die steuerliche Begünstigung für Körperschaften und ihre Anerkennung durch die Finanzverwaltung gründet in der Verfolgung
- gemeinnütziger,
- mildtätiger oder
- kirchlicher Zwecke.
Die Definition dieser Zwecke und die allgemeinen rechtlichen Grundlagen zur Gemeinnützigkeit finden sich in den Paragrafen 51 bis 68 der Abgabenordnung (Zweiter Teil »Steuerschuldrecht«, Dritter Abschnitt »Steuerbegünstigte Zwecke«), die ein allgemeines steuerliches Verfahrensrecht und eine Art Steuergrundgesetz darstellt. Über die Abgabenordnung wird das Gemeinnützigkeitsrecht regelmäßig an veränderte politische Erfordernisse angepasst. In jüngerer Zeit beispielsweise durch das Vereinsförderungsgesetz vom 18. Dezember 1989, das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 und durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 1. März 2013. Die jeweils aktuelle Interpretation der Abgabenordnung (AO) durch die Finanzbehörden findet sich in dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) in den jeweils neuesten Fassungen. Welche Steuervergünstigungen – im Regelfall Steuerbefreiungen für den Verein und für ehrenamtlich Tätige oder Spender/innen – sich für einen Verein im Einzelnen als Folge der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ergeben, ist in den Steuergesetzen zur Körperschafts-, Gewerbe-, Umsatz-, Erbschafts- und Grundsteuer geregelt. Von großer Bedeutung für die Finanzierungsbasis gemeinnütziger Organisationen ist die steuerliche Spendenabzugsmöglichkeit, die Spendern nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) eingeräumt wird. Die Möglichkeit, durch Spenden Steuern zu sparen, fördert die grundsätzliche Spendenbereitschaft. Spender können Spenden aber nur geltend machen, wenn es sich um Spenden an gemeinnützige Körperschaften handelt.
Eine der wesentlichen Interpretationsgrundlagen für die grundsätzlichen Fragen der Gemeinnützigkeit, aber auch der Interpretation ihrer steuerlichen Folgen, stellt die Rechtsprechung der Finanzgerichte, insbesondere des Bundesfinanzhofes dar.
Wesentliche Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind die gemeinnützigen Zwecke nach Paragraf 52 der Abgabenordnung (AO). Sie wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2007 (im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements) in einem weitgehend abgeschlossenen Katalog von 25 anerkannten Zwecken festgeschrieben. Der Katalog reicht von der Förderung von Wissenschaft und Forschung bis zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.
Grundsätzlich kann ein Verein auch mehrere dieser Zwecke gleichzeitig verfolgen. Allerdings sollten Zusammenhang und Ergänzung erkennbar sein. Die Aufnahme von Nebenzwecken, die in dem Katalog nicht aufgeführt sind und in keinem direkten Zusammenhang mit ihnen stehen, schließt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in der Regel aus.
- Diefenbach-Trommer, Stefan: Politisch engagiert außerhalb von Parteien (1/2017), pdf

Ideeller Zweck und finanzielle Mittel
Ein Chor hat sich als e.V. registrieren lassen und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erhalten. Nun gibt es Unsicherheiten: Wie kommen wir an finanzielle Mittel, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden? Steuerrechtlich prüft das Finanzamt, ob der Chor grundsätzlich unmittelbar und ausschließlich kulturelle gemeinnützige Zwecke verfolgt. Wenn alle eingenommenen Mittel also auch Eintrittsgelder, Mitgliedsbeiträge und etwa Spenden unmittelbar diesem Zweck zufließen, gibt es auch in bestimmten Umsatzgrenzen zunächst keine Probleme. Eigene Konzerte z.B. würden dann in aller Regel als sogenannte Zweckbetriebe gewertet. Selbst wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, z.B. eine eigene Musikschule, ein Lokal oder ein Café würden nicht unbedingt der Gemeinnützigkeit widersprechen. Der Kern der Steuerbegünstigung wäre dabei die steuerliche Abschreibungsmöglichkeit der Spenden für die Spender/innen und die Befreiung des Vereins von Körperschafts- und Gewerbesteuer. Die meisten der Aktivitäten wären von der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer befreit, manches etwa Konzerte nur zum verminderten Satz (7 Prozent) umsatzsteuerpflichtig. Selbstverständlich können Fördergelder – von privaten wie von öffentlichen Geldgebern – steuerfrei oder nur mit einer geringen Besteuerung eingenommen werden.