Ein Verein verfügt über erhebliche Spielräume bei der Gestaltung seiner eigenen Regeln. Zu den Rechten und Pflichten seiner Mitglieder und zu seinem organisatorischen Aufbau kann ein Verein in weiten Teilen eigene rechtliche Grundlagen formulieren. Die Satzung ist dabei das zentrale Rechtsdokument. Sie ist eine Art Grundgesetz, das die wesentlichen Prinzipien, Normen, Regeln und Verfahren des Vereinslebens bestimmt. Im Idealfall beschreibt die Satzung »die Verfassung« des Vereins. Als solches sollte die Satzung »schlank« gehalten werden, so lassen sich häufige und aufwendige Satzungsänderungen vermeiden. Es empfiehlt sich,
- in der Satzung lediglich die Grundprinzipien (z.B. gemeinnütziger Zweck), Normen (z.B. Anforderungen an die Mitgliedschaft) und zentralen Regeln (etwa der Willensbildung und Beschlussfassung) zu beschreiben.
- Beschreibungen von sich häufig ändernden Verfahren (z.B. die Gestaltung von Mitgliederversammlungen oder die praktischen Regeln des Beitragswesens) aus der Satzung auszugliedern.
- sich an den vereins- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Mindestanforderungen zu orientieren.
- die eigenen Gestaltungsspielräume zu nutzen. Die vereinsrechtlichen Gestaltungsspielräume sind deutlich größer als die gemeinnützigkeitsrechtlichen.
Die Mustersatzung unterstützt die Formulierung von Satzungsentwürfen bei Neugründungen. Sie repräsentiert den aktuellen Stand der vereins- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen aus Gesetz und Rechtsprechung und erörtert zugleich auch die denkbaren Alternativen der Satzungsgestaltung.
Auch traditionsreiche, seit langer Zeit etablierte Vereine können sich von der Mustersatzung inspirieren lassen, im Rahmen einer – vielleicht ohnehin – notwendigen Satzungsänderung über eine weitergreifende Erneuerung der Satzung nachzudenken. Veränderungen im Verein, die von strategischer Bedeutung sind, wird durch eine gezielte Satzungsänderung Rechnung getragen. Zu denken ist z.B. an einen Wandel in der Mitgliedschaft, das Engagement jüngerer Generationen oder veränderte Bedürfnisse im Hinblick auf Kommunikation, Mitverantwortung und Entscheidung (»Virtualisierung des Vereinslebens«). Im Übrigen ist zu erwarten, dass die Hüter/innen des Gemeinnützigkeitsrechts in den Steuerverwaltungen nach und nach darauf drängen werden, dass die Vereinssatzungen an die Mindestanforderungen der Mustersatzung angepasst werden.
Kuriosität am Rande: Die meisten Satzungsänderungen der letzten fünf Jahre hatten mit der Einführung der Ehrenamtspauschale im Jahr 2007 zu tun. Als Form der Vergütung der Vorstandstätigkeit erfreute sie sich schnell großer Beliebtheit. Allerdings wurde in vielen Vereinen übersehen, dass die Vergütung der Vorstandstätigkeit in der Satzung verankert werden muss. Es kam zu einer großen Zahl grob fahrlässiger Verstöße gegen das Gemeinnützigkeitsrecht. Die oberen Finanzbehörden haben daraufhin eine vierjährige Frist zur Anpassung der Satzungsbestimmungen eingeräumt.
Vereine, die sich mit Strategien nachhaltiger Vereinsentwicklung beschäftigen, sollten in der Gesamtschau der Wandlungsprozesse in Gesellschaft und Mitgliedschaft auch notwendige Anpassungen der Vereinssatzung im Auge behalten.