Handlungsfeldübergreifendes Zusammenwirken unterschiedlicher Akteure in einem Sozialraum aus der Perspektive der Hilfen zur Erziehung
Fallunspezifische Arbeit wird zumeist als die sozialräumliche Komponente im Handlungsrepertoire der im Bereich der Hilfen zur Erziehung (HzE) tätigen Sozialarbeiter(innen) verstanden. Sozialräumliches Handeln wiederum hat viel mit arbeitsfeldübergreifender Vernetzung und Kooperation in einem Stadtteil bzw. im Gemeinwesen zu tun.
Im Folgenden wird eine definitorische Annäherung dieser sog. fallunspezifischen Arbeit über die Beschreibung und Abgrenzung der Begriffe der (einzel-) fallspezifischen, der fallübergreifend sowie der ressourcenmobilisierenden Arbeit versucht, um daran das Wirken an handlungsfeldübergreifenden Schnittstellen nachvollziehbar zu machen, das die Grundlage bildet für eine im SGB VIII formulierte und an den Lebenswelten der Familien orientierte Jugendhilfeplanung.
(Einzel)fallspezifische Arbeit
Der traditionelle Arbeitsansatz im Bereich HzE liegt in der einzelfallspezifischen Arbeit. Im Rahmen des bundesdeutschen Systems für soziale Absicherungen bestehen entsprechend dem KJHG die Hilfen zur Erziehung als individuell bezogener Rechtsanspruch (BMFSFJ 2000 KJHG § 27). Dieser Rechtsanspruch leitet sich ab, wenn »eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig erscheint« (BMFSFJ 2000 KJHG § 27 (1)).
Münder weist daraufhin, dass durch die Änderung des Rechtsanspruchs mit Einführung des KJHG nicht mehr allein der erzieherische Bedarf aufgrund von defizitärer Erziehung innerhalb der Familie ausschlaggebend ist. Stattdessen wird die individualisierte Zuschreibung der Tatbestandsvoraussetzungen in Bezug gesetzt zu den Sozialisationsbedingungen des Heranwachsenden (MÜNDER 2006:394ff).
Dies bedeutet, dass auch Bedingungen in der außerfamiliären Lebenswelt des Kindes bzw. des Jugendlichen eine Hilfe zur Erziehung notwendig erscheinen lassen, wenn das Wohl des Heranwachsenden nach dem §27 KJHG in seiner konkreten Lebenssituation durch Mangel oder soziale Benachteiligung nicht gewährleistet ist: »wenn Mangel an Anregung, an Kommunikation, an pädagogischer Unterstützung, aber auch an Ausbildungs- möglichkeiten besteht, wenn Mangel an geeignetem Wohnraum besteht oder wenn die Möglichkeiten zur Freiheitsentfaltung im öffentlichen und politischen Raum eingeschränkt sind, wenn Benachteiligung im Bildungsbereich besteht etc.« (MÜNDER 2006:395).
So werden folglich als Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung nicht rein familiär-individuelle Versäumnisse bzw. Defizite zugrunde gelegt. Der sich aus den so beschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen abzuleitende erzieherische Bedarf muss jedoch stets am individuellen Einzelfall konkret beschreibbar werden, da es sich um einen individuell einklagbaren Rechtsanspruch handelt.
Somit entsteht bei der Erbringung der Hilfeleistung ein individueller Fall aufgrund des individuellen erzieherischen Bedarfs im Einzelfall (BMFSFJ 2000 KJHG § 27 (2)). Dies impliziert jedoch, dass erst ein Fall im Verständnis einer Tatbestandsvoraussetzung mit einem erzieherischen Bedarf im Einzelfall konstruiert sein muss, um eine entsprechende Hilfe zu gewährleisten: »Wir helfen den Armen, aber wir warten, bis sie arm sind« (HINTE/ LITGES/ SPRINGER 1999:66). Somit ist im Bereich der Hilfen zur Erziehung der Fall die zentrale Bezugsgröße, auch wenn er in der Betrachtung der Einflussfaktoren für die Entstehung der Tatbestandsvoraussetzungen und der daraus ableitbaren Hilfeangebote sozialräumlich eingebettet wird.
Unter (einzel-)fallspezifischem Handeln im Bereich der HzE wird eine professionelle, methodisch ausgerichtete Fallarbeit verstanden, in der die unmittelbare Interaktion mit dem Beteiligtensystem im Vordergrund steht. Ziel ist die Entwicklung geeigneter Hilfen zur Unterstützung und Stabilisierung individueller Lebenslagen in einem konkreten Fall (BESTMANN/ BRANDL 2006).
In der Erbringung der jeweiligen Hilfe bestehen in der einzelfallspezifischen Arbeit entsprechend der konzeptionellen Ausrichtung unterschiedliche methodische Vorgehensweisen und sich daraus ableitende Definitionen für die jeweiligen Rollen des/r Klienten/in bzw. des/r Praktikers/in (beispielhaft.: ADER/SCHRAPPER 2002; ADLER 1998; BERG u.a. 2001; HENKEL/SCHNAPKA/SCHRAPPER 2002; JORDAN 2004; MERCHEL 1999; MOLLENHAUER/UHLENDORFF 1995; NEUBERGER 2004; SALOMON 1926; STANULLA 2004). Für ein sozialräumliches Arbeiten, das den zentralen Handlungsprinzipien nach Hinte folgt (HINTE/TREEß 2007:45ff), sind gerade in der einzelfallspezifischen Dimension spezielle methodische Vorgehensweisen von ausschlaggebender Bedeutung.
Fallübergreifende Arbeit sowie Ressourcen mobilisierende Fallarbeit
Die Begriffe der fallübergreifenden Arbeit sowie Ressourcen mobilisierenden Fallarbeit werden im folgenden kurz umrissen, da diese beiden Termini maßgeblich durch dass ISSAB in den sozialräumlichen Diskurs eingeführt worden sind, um damit den Begriff der fallunspezifischen Arbeit abgrenzen zu können.
Der fallübergreifende Arbeitsansatz stellt ein für Praktikerinnen seit langem bewährtes Instrument in der Hilfeleistung dar. Es werden aus individuellen Einzellfallspezifischen Kontexten übergreifende Zusammenhänge hergestellt bzgl. der Einflussgrößen. Zumeist bedeutet dies, dass individuelle Einzelfälle mit ähnlicher Ausgangslage oder auch Fragestellung zusammengeführt werden zu sogenannter Gruppenarbeit (HINTE 1989).
Unter Ressourcen mobilisierender Fallarbeit schreibt Hinte: »Bezogen auf einen konkreten Anlass, eine individuelle Notlage, werden Ressourcen des Sozialraums wie Nachbarschaften und Netzwerke, herangezogen« (ISSAB 2007). Kooperation und Vernetzung mit anderen Fachkräften aber auch nicht-professionellen, ehrenamtlichen sowie privaten Schlüsselpersonen aus dem Sozialraum bzw. der Lebenswelt der Betroffenen sind entsprechend wirksame Strategien. Fachlich unterstützt bzw. geradezu eingefordert wird diese Handlungsorientierung durch den 8. Kinder- und Jugendbericht (DEUTSCHER BUNDESTAG 1990) sowie die gesetzlichen Ausführungen des KJHG selbst.
Diese sozialräumlichen Ressourcen können sowohl in individuellen Einzelfallzusammenhängen als auch in fallübergreifenden Kontexten zur Mobilisierung kommen.