Ein generelles, etwa im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankertes Recht zur Teilnahme von Vereinsmitgliedern (ordentlichen Mitgliedern) als Gast an Vorstandssitzungen gibt es nicht. Der Vorstand kann diese Teilnahme aber zulassen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, über einen entsprechenden Antrag zur Teilnahme eines Mitglieds formell abzustimmen.
Gelegentlich enthalten Satzungen auch entsprechende Bestimmungen.