Im Grundsatz ist es durchaus möglich, über die Satzung die Besetzung des Vorstands Frauen vorzubehalten, insbesondere, wenn der Zweck entsprechend gewählt ist. Neben der "Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern" wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 auch die "Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden"
in den Katalog der anerkannt gemeinnützigen Zwecke aufgenommen. Es empfiehlt sich allerdings die Vermutung des Verstosses gegen das
Diskriminierungsverbot nicht durch explizite Ausschlussregelungen zu wecken, sondern implizite Formulierungen zu verwenden z.B. "Der Vorstand besteht aus mindestens x Frauen (Vereinsfrauen, Frauen aus dem Kreis der Mitglieder usw.)". Diese oder ähnliche Formulierungen, die auch anerkannt wurden, haben Frauenvereine mit vergleichbarer Zwecksetzung verwendet.