Einschränkung des Geschlechts bei den Vorstandsmitgliedern

Wir würden gerne ein Verein gründen, der zum Ziel hat Frauen bzw. FLINT in einer bestimmten Branche zu unterstützen und Selbstbewusstsein zu geben. Da es sich hierbei um eine sehr männlich dominierte Branche handelt, würden wir gerne in der Satzung festlegen, dass keine männlichen Mitglieder (die durchaus im Verein zugelassen sind) zum Vorstand gewählt werden können. Ist es möglich, das in der Satzung festzulegen, ohne dass das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins anzweifelt, weil es sich hierbei um Diskriminierungsverdacht handeln könnte oder ist es dem Verein frei zu bestimmen, welche Einschränkungen es gibt bei der Wahl der Vorstandsmitglieder?

Im Grundsatz ist es durchaus möglich, über die Satzung die Besetzung des Vorstands Frauen vorzubehalten, insbesondere, wenn der Zweck entsprechend gewählt ist. Neben der "Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern" wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 auch die "Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden"
in den Katalog der anerkannt gemeinnützigen Zwecke aufgenommen. Es empfiehlt sich allerdings die Vermutung des Verstosses gegen das
Diskriminierungsverbot nicht durch explizite Ausschlussregelungen zu wecken, sondern implizite Formulierungen zu verwenden z.B. "Der Vorstand besteht aus mindestens x Frauen (Vereinsfrauen, Frauen aus dem Kreis der Mitglieder usw.)". Diese oder ähnliche Formulierungen, die auch anerkannt wurden,  haben Frauenvereine mit vergleichbarer Zwecksetzung verwendet.

 

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