Befreiung der Mitgliederversammlung von Beschränkungen §181

Darf die Mitgliederversammlung den gesamten Vorstand von den Beschränkungen des §181 befreien und alle Vorstandsmitglieder zur Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks bestellen?

 

Müssen dann ALLE Vorstandsmitglieder im Amtsgericht notariell eingetragen werden? Muss dann die Satzung geändert werden? ........................(In der Vereinssatzung steht kein Passus zum §181. In der Vereinssatzung steht, dass der 1. und der 2. Vorstandsvorsitzende den Verein im Sinne 26 BGB nach außen vertreten. Der Vorstand ist befugt, einzelne seiner Mitglieder zu ermächtigen, ein bestimmtesvGeschäft im Einzelfall oder bestimmte Arten von Geschäften abzuschließen.)

Grundsätzlich kann der Verein den Vorstand von dem Verbot der In-Sich-Geschäfte (§ 181 BGB) befreien und zwar auf zwei Wegen:
a) tatsächlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung entweder im
Sinne einer generellen Befreiung oder auch auf ein spezielles Rechtsgeschäft (z.B. einen Arbeitsvertrag) beschränkt
b) Durch eine entsprechende Satzungsregelung (wenn nicht vorhanden eben durch Satzungsänderung)

Glossar

  • Anerkennungskultur
  • Bürgerbegehren
  • Bürgerentscheid
  • Bürgergesellschaft
  • Bürgerkommune
  • ...
  • Service Learning
  • Sozialkapital
  • Stiftungen
  • Volksentscheid
  • Zivilgesellschaft
     

Gesamtes Glossar