Honorarverträge mit Vorstandsvorsitzendem für Projekte laut Vereinszweck

Laut Satzung des Vereins sind 1. und 2. Vorstandsvorsitzender GEMEINSAM vertretungsberechtigt und auch im Amtsregister eingetragen.

Beide Vorstandsvorsitzende haben den restlichen Vorstand (Beisitzer und Kassenwart) ermächtigt, bestimmte Geschäfte stellvertretend für den Verein zu tätigen. (z.B. Abschlüsse von Honorarverträgen).

 

Darf also der restliche ermächtigte Vorstand Honorarverträge (für Projektarbeit laut Satzungszweck ) mit den beiden Vorstandsvorsitzenden abschließen? ( Diese dürfen ja ihre eigenen Honorarverträge nicht selbst mit sich abschließen.)

Zunächst der Hinweis, das der "ermächtigte" Vorstand über
keine eigenständige Vertretungsberechtigung nach § 26 BGB verfügt, sondern nur per
Delegation durch die beiden Vorsitzenden, mit formeller rechtlicher Vertretungsberechtigung.
Insofern gilt auch in diesem Fall das Verbot von In-Sich-Geschäften (§ 181 BGB).
Da beide Vorsitzende eine gemeinsame Vertretungsberechtigung besitzen, ist in jedem Fall
ene Befreiung von § 181 BGB erforderlich entweder durch Beschluss der MV oder durch
Satzungsregelung ("Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit.").
Wären beide Vorsitzende jeweils einzelvertretungsberechtigt, könnte das nicht betroffene
Vorstandsmitglied das Rechtsgeschäft (z.B. einen Arbeits- oder Honorarvertrag) mit dem
anderen auch ohne Beschluss der MV abschließen und unterzeichnen.

Glossar

  • Anerkennungskultur
  • Bürgerbegehren
  • Bürgerentscheid
  • Bürgergesellschaft
  • Bürgerkommune
  • ...
  • Service Learning
  • Sozialkapital
  • Stiftungen
  • Volksentscheid
  • Zivilgesellschaft
     

Gesamtes Glossar