Zunächst der Hinweis, das der "ermächtigte" Vorstand über
keine eigenständige Vertretungsberechtigung nach § 26 BGB verfügt, sondern nur per
Delegation durch die beiden Vorsitzenden, mit formeller rechtlicher Vertretungsberechtigung.
Insofern gilt auch in diesem Fall das Verbot von In-Sich-Geschäften (§ 181 BGB).
Da beide Vorsitzende eine gemeinsame Vertretungsberechtigung besitzen, ist in jedem Fall
ene Befreiung von § 181 BGB erforderlich entweder durch Beschluss der MV oder durch
Satzungsregelung ("Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit.").
Wären beide Vorsitzende jeweils einzelvertretungsberechtigt, könnte das nicht betroffene
Vorstandsmitglied das Rechtsgeschäft (z.B. einen Arbeits- oder Honorarvertrag) mit dem
anderen auch ohne Beschluss der MV abschließen und unterzeichnen.