Die allgemeine Antwort ist eindeutig ja. Wenn die Wahl der Vorstände (Familienmitglieder)
satzungsgemäß (in der Regel) durch die Mitgliederversammlung erfolgt, gibt es keine
übergordneten rechtlichen Ein- oder Beschränkungen (etwa im Bürgerlichen Gesetzbuch
/BGB/). Im Einzelfall könnte höchstens die Satzung eines Vereins selbst solche Regelungen
enthalten, würde vermutlich aber gegen sehr grundlegende rechtliche
Diskriminierungsverbote verstossen.