Die richtige Einschätzung liegt auf Ihrer Seite, nämlich in der Regelung der Satzung eines
jeden Vereins (und auch bei Sportvereinen ist dies völlig unterschiedlich).
Um die Beschluss- und Handlungsfähigkeit von Vereinen generell aufrecht zu erhalten,
verlangen Satzungen eher im Ausnahme- als im Regelfall ein bestimmtes Quorum, bzw. einen bestimmten Anteil und ganz
selten 2/3 aller Mitglieder.
Die meisten Satzungen lassen für die Mitgliederversammlungen die Zahl anwesender
Mitglieder offen und bestimmen in Beschluss- bzw. Entscheidungsverfahren lediglich die
nötigen Mehrheitsverhältnisse, konkret "die Mehrheit der anwesenden Mitglieder".
Abweichende Mehrheitsverhältnisse (z.B. 2/3) werden in der Regel nur für
Satzungsänderungen oder zum Beschluss der Auflösung gefordert, häufig auch nur im Verhältnis der anwesenden Mitglieder.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 32 BGB) schreibt keine entsprechenden Anforderungen
vor, sondern überlässt dies weitgehend der Satzung.