Im Unterschied zum Arbeitsrecht bei abhängiger Beschäftigung durch entsprechende Urteile auf der Grundlage des
Arbeitszeitgesetzes für besondere Fälle gibt es für die "pauschale Aufwandsentschädigung",
ob im Rahmen der Übungsleiter- oder der Ehrenamtspauschale keine Rechtsgrundlage aus der sich generell
eine Anrechnung von Fahrtzeiten als (ehrenamtliche) Einsatzzeit begründen bzw. einfordern
ließe. Eine solche Regelung kann nur über entsprechende Vereinbarungen von
Vereinsführung und ehrenamtlich Tätige erfolgen, ist aber zulässig und auch recht verbreitet.