Doppelfunktion

Kann der Kassenprüfer auch gleichzeitig der Schriftführer des Verein sein.

Gegen die Übernahme beider Funktionen durch eine Person spricht im rechtlichen Sinne grundsätzich  erst
einnmal nichts. Das Vereinsrecht bzw. das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) macht keine Vorgaben
zur Kassenprüfung. Ausreichend kann die Frage aber nur auf der Grundlage der konkreten
Satzungsbestimmungen des Vereins beantwortet werden. Sie dürften z.B. nicht
ausschließen, dass der/die Kassenprüfer/Revisoren dem Vorstand angehören, was bei den
meisten Vereinen allerdings für die Schriftführer gilt.
Für die Kassenprüfer/Revisoren und ihre Kontrollfunktion wird generell (auch nach dem
Handelsrecht) eine große Unabhängigkeit zur Geschäftsführung bzw. dem Vorstand
gefordert. Insofern wäre die Vereinigung beider Aufgaben in diesem Sinne nicht eine wirklich
gute Lösung. Schließt die Satzung sie nicht explizit aus, ist sie gleichwohl rechtlich zulässig.

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