In Unkenntnis der Satzung des Vereins ist die Frage nicht mit allerletzter Klarheit zu
beantworten. Grundsätzlich wird eine solche Tätigkeit gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlich je
nach Satzungszweck entweder als sogenannter Zweckbetrieb oder (vermutlich eher) als wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb gewertet. Beide sind in gewissem Rahmen (z.B. Umsatzobergrenze 35000
Euro/Jahr) ohne Gefährdung der gemeinnützigen Steuerbefreiungen zulässig. Auch
hinsichtlich denkbarer Umsatzsteuerpflichten beiben die entsprechenden Obergrenzen
vermutlich unberührt. Insofern halten wir ein solches Verfahren für den Verein durchaus für
möglich.
Allerdings stellt sich uns auch die Frage warum die externe Dienstleistung nicht (wahrscheinlich deutlich einfacher) über den Genossenschaftsträger organisiert wird, da es dort zum unmittelbaren Satzungszweck
gehört. Steuerlich dürften sich dabei auch keine deutlichen vorteile ergeben.