Praktika sind unter folgenden Voraussetzungen vom Mindestlohngesetz ausgenommen
a) Pflichtpraktika im Rahmen schul-, ausbildungs- oder hochschulrechtlicher Bestimmungen.
b) Berufs- oder studienorientierende Praktika bis zu einer Dauer von 3 Monaten.
c) Ausbildungsbegleitende Praktika (Berufs- oder Hochschulausbildung) einmalig bis zu 3
Monaten.
Weitere Informationen hierzu in unserer Praxishilfe "Arbeit im Verein"
oder unter
www.mindest-lohn.org/ausnahmen.html
Bei einer deutschen Praktikantin, die von Ihrem Verein im Ausland eingesetzt wird, gelten
grundsätzlich die arbeitsrechtlichen Grundlagen einer Inlandsbeschäftigung. Bei dem Einsatz
ausländischer (z.B. rumänischen) Praktikanten gelten diese "Inlandsregelungen" nicht.
Falls die o.a. genannten Bedingungen eines Praktikums nicht zutreffen, könnte über folgende
Alternativen eines Einsatzes nachgedacht werden:
a) "Normale" ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen einer Vergütung der Übungsleiterpauschale
bei Vorliegen einer pädagogischen Tätigkeit. Die Vergütung von 2400 Euro/Jahr ist ebenfalls
vom Mindestlohngesetz ausgenommen. Eine dem Praktikum adäquate Anerkennung ist in
aller Regel gewährleistet.
Weitere Informationen hierzu in unserer Praxishilfe "Arbeit im Verein"
b) Bei einem längeren Einsatz könnte auch der Einsatz im Rahmen eines Freiwilligen
Sozialen Jahres im Ausland (FSJ) überlegt werden, für das der Verein sich dann (auf Ebene
des Bundeslandes) um eine Trägerzulassung bemühen müsste. Bei einer mittel- bis
langfristigen Planung wäre der (eher formal antragstechnische als finanzielle) Aufwand sicher
gerechtfertigt.
Informationen hierzu unter:
www.bundes-freiwilligendienst.de/fsj-freiwilliges-soziales-jahr/traeger.html