Ehrenamt und ALG II

Können Sie mir sagen, wie die Rechtsgrundlage im Ehrenamt für Menschen aus dem ALG II Bezug aussehen?

Muss ein Ehrenamt beendet werden, wenn das Jobcenter den Ehrenamtler in eine z.B: Maßnahme einbinden möchte?

Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.

Tatsächlich begründet das Sozialgesetzbuch (III, § 119 Abs.2) in Verbindung mit der
Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen (§§ 1-3 EhrenAmtV) des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Vorrangigkeit der beruflichen Eingliederung
gegenüber einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Im Wortlaut:
" § 2 Berufliche Eingliederung
Die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen hat Vorrang vor der Ausübung einer
ehrenamtlichen Betätigung. Der Arbeitslose hat der Agentur für Arbeit die Ausübung einer
mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden ehrenamtlichen Betätigung unverzüglich
anzuzeigen. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass er
1. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Betätigung nicht in seinen Eigenbemühungen
zu Beendigung der Beschäftigungslosigkeit gehindert ist und
2. in der Lage ist, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung
unverzüglich Folge zu leisten."
Die Vermittler/Integrationsfachkräfte der Jobcenter haben grundsätzlich - gerade bei
Maßnahmen (Trainingsmaßnahmen usw. § 45 SGB III, § 16 SGB II)-  durchaus persönlichen
Ermessensspielraum um die Vereinbarkeit von ehrenamtlicher Tätigkeit und beruflichen
Eingliederungsmaßnahmen zu gewährleisten. Im Zweifelsfall und nach persönlicher
Einschätzung können sie sich allerdings zu Ungunsten der ehrenamtlichen Tätigkeit auf diese Rechtsgrundlagen berufen.
Vielleicht kann aber auch über einen direkten Kontakt des gemeinnützigen Trägers mit dem
Jobcenter bzw. dem Vermittler eine Kompromisslösung gefunden werden.

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