Grundsätzlich hat der Verein natürlich die Möglichkeit, ehrenamtlichen Mitarbeitern im
EU-Ausland (eigentlich auch darüberhinaus) Aufwandsentschädigungen nach dem
Vergleichs-Maßstab für ehrenamtlich Tätige in Deutschland zu zahlen. Für den Verein sind
solche Personalkosten im unmittelbaren Bereich des gemeinnützigen Zwecks steuerlich
(gemeinnützigkeitsrechtlich) unkritische Ausgaben. Allerdings sollten gerade bei Zahlungen
ins Ausland auch entsprechende schriftliche Honorarvereinbarungen (wie im Inland für die
Übungsleiterpauschale eigentlich auch notwendig) vorliegen.
Eine unmittelbare Nutzung des Übungsleiterfreibetrags (oder auch des
Ehrenamtsfreibetrags) bzw. der Steuerfreiheit ist aber im Ausland für den Empfänger, also
die ehrenamtlichen Mitarbeiter nicht gegeben. Die Steuerbefreiungen für die
Zahlungsempfänger sowohl für die Übungsleiter- als auch für die Ehrenamtspauschale sind
(nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26 a) nur für Steuer-Inländer wirksam (sie können sogar geltend
gemacht werden, bei ehrenamtlichen Tätigkeiten für anerkannt gemeinnützige Organiationen
in der EU).
Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass diese Zahlungen an die ehrenamtlichen Mitarbeiter in
England (hier mit ziemlicher Sicherheit) und in Frankreich entweder ganz oder mindestens
teilweise für as zu versteurende Einkommen angerechnet werden.
Vergleichbare Steuerbefreiungsregelungen für die beiden Länder sind uns nicht bekannt und
bisher fehlen entsprechende europäische Abstimmungen im Steuerrecht.