Die Projekt(rest-)mittel gehören zu dem Vermögen des "alten" Vereins und dürfen nach den Vorschriften des gemeinnützigen Steuerrechts in der Abgabenordnung (§§ 55, 61 AO) über die sogenannte Vermögensbindung nicht an die "neue", verselbstständigte Projekt-Institution übertragen werden. Zuwiderhandlungen könnten gemeinnützigkeitsrechtliche Sanktionen für den Verein zur Folge haben.
Falls das verselbstständigte Projekt in seiner neuen Rechtsform ebenfalls die Anerkennung der Gemeinnützigkeit besitzt, könnte der alte Verein gegebenenfalls der neuen Organisation mittelbar einen Zuschuss (Spende durchaus auch in vergleichbarer Höhe der Restgelder) gewähren