Nichtannahme Wahl im Verein

Ein Kandidat wurde gewählt. Er nimmt die Wahl nicht an. Ein Tag später will er die Wahl doch annehmen. Ist dies möglich?

 

Ganz im formalen Sinne ist dies nicht möglich, wenn unmittelbar nach dem Wahlakt die
Annahme der Wahl explizit verweigert wurde. Der Kandidat hätte z.B. die Möglichkeit gehabt,
sich Bedenkzeit zu erbitten, dann wäre der Wahlakt gleichsam nicht abgeschlossen worden.
Je nachdem, was die Satzung für den Fall einer Nichtbesetzung besagt, wäre im Regelfall
eine Wiederholung der Wahl denkbar, unter Umständen (bei entsprechender Bestimmung in
der Satzung) auch eine kommissarische Besetzung des Amts (mit dem gleichen Kandidaten)
bis zur nächsten regulären Wahl.
Alle denkbaren informellen Alternativen, so auch die nachträgliche Ersetzung der
Nicht-Annahme durch die nachträgliche Annahme sind im Grunde jederzeit (über die Anrufung des
Registergerichts) anfechtbar.

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