Nach unserer Einschätzung ist eine Art "Vergütungsersatz" durch Geschenkgutscheine für
den Verein nicht zulässig. Er würde gegen das Selbstlosigkeitsprinzip des
Gemeinnützigkeitsrechts (§ 55 Abs. 1, Satz 3 der Abgabenordnung /AO/, als "Begünstigung
von Personen für satzungsfremde Zwecke") verstossen. Geschenke (einschließlich etwaiger
Bewirtungskosten) an Ehrenamtliche (wie an Mitglieder) sind auf maximal 40 Euro pro Jahr
beschränkt. Sie unterliegen (nach § 146 AO) auch einer gesonderten Aufzeichnungspflicht.
Eine als Vergütung adäquate Alternative bietet aus unserer Sicht nur der Minijob. Allerdings
würde er in der Höhe von 450 Euro ohnehin unter die Anrechnungsregeln im SGB II fallen
und nach entsprechenden Gesetzesänderungen im Jahre 2011 sogar unter Einberechnung
der Ehrenamtspauschale. Unter diesen Aspekten wäre aber eine Minijob-Vergütung in Höhe
von 100 Euro für den Ehrenamtlichen denkbar, die allerdings den Verein zusätzlich 30 Euro
als Pauschale für geringsfügige Beschäftigung an die Knappschaft Bahn-See kosten würde.
Zu beachten wäre dabei allerdings auch, dass für geringfügige Beschäftigung seit diesem
Jahr auch der Mindestlohn von 8,50 Euro gilt.
Einer Beschäftigung auf diesem Niveau könnte und dürfte das Jobcenter sowohl vom
Zeitumfang wie von der Vergütung her nicht widersprechen. Es ist anzeige- aber nicht
zustimmungspflichtig.