Unter den Voraussetzungen,
- dass die Satzung keine anderen Zeitpunkte der Wahl bzw. der Mitgliederversammlung bestimmt,
- der "alte" Vorstand dem Vorziehen der Neuwahl und der Verkürzung seiner Amtszeit zustimmt und
- auch die Mitgliederversammlung mehrheitlich mit dem Vorziehen der Wahl und der Mitgliederversammlung einverstanden ist
bestehen keine vereinsrechtlichen Risiken. Die Satzung sollte aber in dieser Hinsicht noch einmal genau überprüft werden.