Gewerbliche Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins

Ist es erlaubt, dass ein Vorstand eines Naturschutzvereins (e.V.) faunistische Gutachten für private Investoren und Bauherren erstellt und diese vom Verein in Rechnung gestellt werden?

1. Das gemeinnützige Steuerrecht lässt grundsätzlich eine solche kommerzielle
Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Grenzen zu. Für diese wirtschaftliche
Geschäftsaktivitäten gilt (nach § 64, Abs 3 der Abgabenordnung / AO) eine Umsatzgrenze
von 35.000 Euro / Jahr bis zu der grundsätzlich keine Körperschafts- und
Gewerbesteuerverfplichtungen entstehen. Dabei werden aber alle (also vielleicht mögliche
weitere wirtschaftliche Geschäftsaktivitäten) einzubezogen.
Darüber hinaus wird von den Finanzbehörden aber auch bewertet, in welchem Verhältnis in
dem Finanzhaushalt eines Vereins die Umsätze im eigentlich steuerbefreiten,
gemeinnützigen Bereich (ideelle Zwecksetzung und Vermögensverwaltung) zu denen
wirtschaftlicher Aktivitäten (Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Gechäftsbetrieb) stehen.
Verschiebt sich das Verhältnis zu sehr in Richtung solcher wirtschaftlicher
Geschäftsaktivitäten kann auch unterhalb der genannten Obergrenzen ein  (rückwirkender)
Entzug der Gemeinnützigkeit mit entsprechenden Steuernachzahlungen drohen.
2. Neben der Klärung von Fragen des Körperschafts- und Steuerrechts wäre auch die Frage
der Umsatzsteuerpflicht zu prüfen.
3. Wir gehen bei Ihrer Anfrage davon aus, dass die Einnahmen für die Gutachten, die der
Verein in Rechnung stellt, auch in das Vermögen des Vereins fließen und der Vorstand als
eigentlicher Gutachter keine Vergütung, oder eine gemeinnützigkeitsrechtlich unbedenkliche
(als haupt- oder ehrenamtlicher Mitarbeiter) erhält.

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