Nach vorherrschender Interpretation der Rechtsgrundlagen zur Satzungsänderung (§ 33
BGB) ist dies möglich. Allerdings hat der Beschluss (zur Wahl der Vorstandsämter) erst mit
der Eintragung in das Vereinsregister rechtsgültige Wirkung (§ 71 Abs. 1 BGB). Bis zu
diesem Zeitpunkt (der Eintragung) gehören die Gewählten dem Vorstand nicht an und
können (gerichtlich und außergerichtlich) keine Vorstandsfunktion wahrnehmen.