Ehrenamtliche Arbeit und Jugendarbeitsschutzgesetz

Gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz auch bei ehrenamtlicher Tätigkeit für welche eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gezahlt wird? Typischerweise finden Aktivitäten eines Vereins in der Freizeit statt, was insbesondere mit dem generellen Arbeitsverbot an Samstagen, Sonntagen & Feiertagen sowie der Beschränkung der Arbeitszeiten von 8-18 Uhr kollidiert. Und wie verhält es sich bei Arbeiten im Rahmen der Übungsleiterpauschale?

Bei eindeutig ehrenamtlicher Tätigkeit (in Abgrenzung zu einem Arbeitsverhältnis) gilt das Jugendarbeitschutzgesetz, wie auch arbeitsrechtliche Schutzrechte für Erwachsene nach bisher geltender Rechtsprechung nicht (allerdings in jedem Falle die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes).

Auch die pauschalen Aufwandsentschädigungen (ob als Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale) ändern an dem Charakter ehrenamtlicher Tätigkeit nichts (und werden weder im Steuer- noch im Sozialversicherungsrecht Vergütungen bzw. Einkommen aus Arbeitsverhältnissen gleichgestellt).

Die Hauptkriterien bei der Abgrenzung ehrenamtlicher Tätigkeit sind

- die Freiwilligkeit

- das Fehlen einer abhängigen Weisungsgebundenheit (wie etwa in einem beruflichen Ausbildungsverhältnis) und festen Eingliederung in einen Betrieb

- der Charakter der Tätigkeit (sportl. oder pädagogischer Übungsleiter nach festen Kriterien, allgemein ehrenamtlicher Tätigkeit im Auftrag einer gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft)

Zu beachten ist allerdings das Jugendschutzgesetz im Sinne der Sicherstellung

- ausreichender Aufsichtspflicht

- der Einverständiserklärung der Eltern für die Einsätze

- des Ausschlusses von Veranstaltungen oder Orten "jugendgefährdenden" Charakters

- des Ausschlusses von Gefährdungen (risikobehaftete Experimente)

- der Regeln des Aufenthaltes in der Öffentlichkeit.

Viele Vereine und Verbände (z.B. Jugendrotkreuz usw.) haben diese Frage prüfen lassen und auch Ihr Verein könnte zur Sicherheit (z.B. beim zuständigen Regierungspräsidium) anfragen. Nach einem Blick auf das Tätigkeitsfeld des Vereins können wir uns eine andere Einschätzung schwer vorstellen.

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