Einmalzahlung für ehrenamtliche Tätigkeit in einem gemeinützigen Verein und ALG II

Für meine ehrenamtliche Tätigkeit im letzten Jahr erhalte ich vom Verein eine Einmalauszahlung von 100 €. Wie verhält sich das mit der Berechnung beim Harz IV. Das Arbeitsamt meinte, dass eine Einmalzahlung keine Ehrenamtspauschale darstellt, da sie nicht regelmäßig ausgezahlt würde und deshalb nicht unter die 175 € Regelung fällt.

Der Ehrenamtsfreibetrag (nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz / EStG) ist eine
steuerfreie pauschale Aufwandspauschale für nebenberufliche Tätigkeit für gemeinnützige
Organisationen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften der (seit 2013) pro Jahr bis zu 720
Euro erreichen kann. Steuerrechtlich wird er immer und in jedem Fall auf Jahresbasis
berechnet, unabhängig ob er in monatlichen Raten (60 Euro) oder als Einmalbetrag
ausgezahlt wird. Grundlegend für die Anerkennung sind:
- Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins (Vorlage des sogenannten
(Steuer-)Freistellungsbescheids des zuständigen Finanzamts für den Verein)
- die Vereinbarung zwischen dem Verein und Ihnen über eine ehrenamtliche Tätigkeit in
seinem Auftrag.
Bei den Jobcentern gibt es immer wieder Probleme mit der Verrechnung. Wenn Sie keine
anderen Einkünfte (z.B.  aus einem Minijob) haben, würden die 100 Euro ohnehin unter die
geltenden Freibetragsgrenzen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) fallen. Gibt es
allerdings weitere (Nebenerwerbs-)Einkünfte, dann werden sie (seit 2011) gemeinsam mit
den Ehrenamtsbezügen auf die Freibetragsgrenzen angerechnet.
Wenn Ihnen von dem Verein die 100 Euro ohnehin für Ihre Tätigkeiten im letzten Jahr
ausbezahlt wurden, sollten Sie den Verein um eine Kopie seines Freistellungsbescheides
und um eine (durchaus auch nachträglich erstellte) schriftliche Vereinbarung über Art und
Umfang Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein bitten.

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