Der Interpretationsrahmen zu dieser Frage wird von dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
gesetzt, das auch durch entgegenstehende Satzungsregelungen nicht ausgehebelt werden
darf (eine entsprechende Satzungsänderung würde die Prüfung durch das Registergericht
nicht bestehen). Die kritische Bestimmung betrifft die Frage, inwieweit durch eine solche
Veröffentlichung "schutzwürdige Belange" oder Persönlichkeitsrechte der Mitglieder verletzt
werden (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG). Es existiert bisher keine einheitliche Rechtsprechung, d.h.
es wurden durchaus gegensätzliche Urteile bei entsprechenden Verfahren gefällt. Es scheint
sich aber als Trend anzudeuten, dass Namensveröffentlichungen (ohne weitere Daten) z.B.
von Neumitgliedern in Vereinspublikationen (Zeitschriften, schwarzes Brett, Intranet usw.)
gewohnheitsrechtlich begründet auch im Rahmen des BDSG akzeptiert werden. Anders im
Falle von Veröffentlichungen im Internet. Hierzu gibt es einige wenige Urteile, die auch bei
einfacher Namensnennung eine Verletzung "schutzwürdiger Belange" bestätigt haben. In der
Regel wird das für Funktionsträger eines Vereins (Vorstand) auch wegen der
Veröffentlichung im Vereinsregister nicht angenommen.
Die eigentlichen Hüter des Datenschutzes (nach dem BDSG), die
Landesdatenschutzbeauftragten empfehlen deswegen - und mit Blick auf die inzwischen
erfolgte Rechtsprechung - in jedem Fall die Einholung einer Einverständniserklärung bei
Veröffentlichungen von Mitgliederdaten, mit der auch jederzeit das Recht zum Widerruf der
Einverständniserklärung verbunden ist. Im Verein sollte auch geklärt werden, welche Daten
(über den Namen hinaus) überhaupt veröffentlicht werden sollten.
Für die meisten Bundesländer finden sich bei den Landesbeauftragten für den Datenschutz unter den Suchbegriffen "Datenschutz im Verein" entsprechende Informationen. Sie enthalten in aller Regel auch entsprechende Formulierungen für eine Einverständniserklärung in Aufnahmeanträge/Beitrittserklärungen
für Neumitglieder im Verein.