Ein nicht eingetragener oder auch nicht rechtsfähiger Verein muss in der Regel nirgendwo (behördlich) angemeldet werden. Vereinsrechtlich gibt es die Ausnahme der sogenannten Ausländervereine, die sich (nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes) auch vor einer Eintragung in das Vereinsregister bei den zuständigen Ordnungsbehörden (der Stadt oder der Landkreise) melden müssen.
Nicht eingetragene Vereine haben aber ebenfalls die Möglichkeit, die Anerkennung der Geeminnützigkeit bei dem zuständigen Finanzamt zu beantragen, unter Vorlage der Satzung und eines Grünungsprotokolls.