Solche Stellvertreter müssten in der Satzung immer dann genannt werden, wenn sie zu dem
Vorstand des Vereins (§ 26 BGB) gehören, oder im Falle der Stellvertretung, dessen/deren
(Vorstands-)Funktion tatsächlich übernehmen.
Modernere Formen der Konstruktion des Vorstands im Verein regeln die rechtliche Vertretung des Vereins ohne direkten Personenbezug und überlassen die Verteilung der Funktionen im Vorstand einer (außerhalb der Satzung) angesiedelten Geschäftsordnung Vorstand.