Das formal korrekte Verfahren hängt davon ab, was Ihre Satzung eventuell zum Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung sagt.
Gibt es keine Bestimmung in der Satzung, ist der Vorstand ohnehin in der Wahl des Termins zur Einberufung weitgehend frei. Der Anlass (Satzungsänderung) ist vermutlich ausreichend wichtig, um selbst bei Festlegung des Zeitpunkts im 1. Quartal des Schuljahres eine außerordentliche MV einzuberufen. Dieses Recht steht dem Vorstand jederzeit (aus gegebenem Anlass) zu.
Auch das Abweichen von in der Satzung geregelten Terminen ändert bei ansonsten korrekten Verfahrensabläufen (Einladungsfristen, Informationspflicht bei Satzungsänderung usw.) in der Regel nichts an der Gültigkeit der auf der (früher oder später anberaumten) MV gefassten Beschlüsse.