Vorziehen der Jahreshauptversammlung im Förderverein

Wir sind ein Förderverein für eine Schule und möchten nun den Ansässigen Kindergarten mit in den Förderverein mitaufnehmen.

Die Satzung dafür liegt uns schon fertig vor.

In der Regel ist die Jahressitzung im ersten Quartal (Sep.-Nov.) des Schuljahres(=Geschäftsjahr).

Ist es möglich, die Sitzung vorzeitig schon im Juli (letztes Quartal des Schuljahres anzuberaumen?

Grund sind Neuzugänge aus dem Kindergarten, damit der Mitgliedsbeitrag am 1.Oktober eingezogen werden kann.

Das formal korrekte Verfahren hängt davon ab, was Ihre Satzung eventuell zum Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung sagt.
Gibt es keine Bestimmung in der Satzung, ist der Vorstand ohnehin in der Wahl des Termins zur Einberufung weitgehend frei. Der Anlass (Satzungsänderung) ist vermutlich ausreichend wichtig, um selbst bei Festlegung des Zeitpunkts im 1. Quartal des Schuljahres eine außerordentliche MV einzuberufen. Dieses Recht steht dem Vorstand jederzeit (aus gegebenem Anlass) zu.
Auch das Abweichen von in der Satzung geregelten Terminen ändert bei ansonsten korrekten Verfahrensabläufen (Einladungsfristen, Informationspflicht bei Satzungsänderung usw.) in der Regel nichts an der Gültigkeit der auf der (früher oder später anberaumten) MV gefassten Beschlüsse.

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