Rücktritt Vorstandsvorsitzender kann vom Stellvertreter kompensiert werden?

Der Vorsitzende des Vorstandes (4 Mitglieder lt. Satzung) des Gartenvereins tritt mit sofortiger Wirkung zurück. Kann ein Nichtmitglied des Vereins -der Mann- (Mitgliedschaft setzt Eigentum voraus, die Ehefrau ist Mitglied weil Eigentümerin des Grundstücks) in den Vorstand gewählt werden und neuer Vorsitzender sein, z.B. auch durch Kooption? (Bereitschaft liegt vor; von den übrigen Vorstandsmitgliedern und Vereins-mitgliedern will keiner Vorsitzender sein.) Die Satzung macht keine Aussage dazu wer gewählt werden darf.

Vielleicht reicht Satzungsänderung - Vorstand nur 3 Mitglieder - aus? Ist "Notvorstand" erforderlich? (Zeitverzug?!)

Ohne Kenntnis der Satzung kann die Antwort natürlich nicht alle konkreten Details abdecken.
1. Nichtmitglied als Vorstand
Wenn die Satzung nicht ausdrücklich die Mitgliedschaft im Verein für den Vorstand verlangt,
kann grundsätzlich auch ein Nicht-Mitglied den Vorsitz des Vorstandes übernehmen. Als
Nicht-Mitglied hat es allerdings in der MV kein Stimmrecht. Hier wäre die Frage zu klären, ob
der Mann (im Rahmen einer ehelichen Zugewinngemeinschaft nicht Miteigentumsrechte
geltend und damit die Mitgliedschaft erwerben kann).
Kooptation eines neuen Vorstandsmitgliedes (durch Vorstand oder MV) ist nur möglich, wenn
die Satzung dies vorsieht, z.B. nach Rückritt eines Vorstandsmitglieds bis zum Ablauf der
regulären Amtszeit.
Die Ergänzung des Vorstands und die Wahl des Vorsitzenden sollte dann im Rahmen einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung bald erfolgen ("Zeitverzug")
2. Satzungsänderung
Auch eine solche Satzungsänderung mit dem Ziel der Reduzierung auf 3 Vorstandsmitglieder
müsste im Rahmen einer außerordentlichen MV und vermutlich mit 2/3-Mehrheit beschlossen
werden.
Das Problem des Vorsitzes (und der entsprechenden Vollmachten) könnte in einer solchen
Konstruktion so gelöst werden, dass mit der Satzungsänderung, dann auch immer 2
Miglieder des Vorstands gemeinsam die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des
Vereins übernehmen.
3. Notvorstand
Bestellung eines Notvorstandes (über das Registergericht) ist in der Regel nur in
"dringenden"  Fällen erforderlich und geboten. Dringend würde im Fall Ihres Vereines
vermutlich nur dann gelten, wenn die o.a. Ergänzung Ihres Vorstandes oder die Reduzierung
der Zahl seiner Mitglied durch Satzungsänderung nicht möglich wäre und durch den Rücktritt
des Vorsitzenden der Verein handlungsunfähig geworden wäre.
Es müsste insgesamt geklärt werden,
- inwieweit für den Verein durch den Rücktritt des Vorsitzenden Handlungsunfähigkeit droht
- was die Satzung weiter bestimmt, über die Amtsdauer des Vorstands, ob es für ihn eine
gemeinsame Amtsperiode gibt, und was für den Fall vorzeitigen Ausscheiden aus dem
Vorstand vorgesehen ist.

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