Aufwandsspende

Kann der gemeinnützige Verein für ein Vorstandsmitglied eine Aufwandsspendenbescheinigung für gefahrene Kilometer im Zusammenhang einer Vereinstätigkeit, welche den gemeinnützigen Zweck verfolgte, ausstellen?

Muss der gemeinnützige Verein zum Zeitpunkt der Ausstellung der genannten Aufwandsspendenbescheinigung tatsächlich über die Höhe des Betrages in seinem Kassenbestand verfügen können?

Der Aufwandsspendende muss dann diesen Betrag als Einnahme in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Gibt es hierbei einen Freibetrag?

 

Ja, der Verein kann eine solche Spendenbescheinigung allerdings in Form einer
Rückspende ausstellen.
Wie Sie richtig vermuten, muss der Verein grundsätzlich die Mittel zur Begleichung der
Aufwandsentschädigung zur Verfügung haben, sonst würde das Finanzamt ohnehin davon ausgehen, dass es keine Absicht zur Begleichung der Aufwandsentschädigung gab.
Die Rückspende kann in zweierlei Weise geschehen:
1. Der Aufwandsspendende reicht seinen Beleg ein, erhält von dem Verein den Aufwand erstattet und gibt ihn als Spende gegen eine Zuwendungsbestätigung zurück
2. Der Aufwandsspendende reicht seinen Beleg ein, erklärt gleichzeitig (am besten in
schriftlicher Form) seinen Verzicht auf die Erstattung als Spende an den Verein.
Für die Spendenbescheinigung braucht es eigentlich keinen Freibetrag, denn der Spendende hat ja nicht wirklich eine Einnahme durch den Verzicht auf die Aufwandsentschädigung. Es gilt eher umgekehrt, dass der Spendende mit der Spendenbescheinigung sein zu versteuerndes Einkommen reduziert. Bei Privatpersonen können auf diese Weise pro Jahr bis zu 20 % des Jahreseinkommens als Spenden bei dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Selbst wenn man diese Grenze in einem Jahr überschreiten sollte, könnte man die entsprechenden Spenden noch in den Folgejahren geltend machen.

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