In der Tat gibt es entsprechende Archivierungsfristen bzw. gesetzliche Vorschriften für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, de auch den Verein betreffen. Die wichtigsten Vorgaben definiert das Steuerrecht (v.a. bei als gemeinnützig anerkannten Verein) in § 147 der Abgabenordnung (AO). Die Frist von 10 Jahren gilt für die meisten der wichtigen Unterlagen (für Geschäftskorrespondenz z.B. gelten nur 6 ) Jahre. Zu beachten sind dabei
aber auch immer die drei-jährigen Prüfungsintervalle der Finanzämter, so dass sich im ungünstigsten Falle auch Fristen von 13 Jahren ergeben können.