Die Antwort muss zwei formale rechtlich Aspekte unterscheiden. Ein Mitglied hat selbstverständlich das Recht auch bei Nichtteilnahme an einer MV für diese MV Anträge (z.B. zur Streichung eines TOP) zu
stellen. Ein Stimmrecht über diesen Antrag bei der MV haben Mitglieder des Vereins, die persönlich nicht teilnehmen nur dann, wenn die Satzung in irgendeiner Weise die Übertragung von Stimmrechten (bei
Nichtteilnahme) auf anwesende Mitglieder (per schrftlicher Vollmacht) vorsieht. Gibt es keine Regelung zur Stimmrechtsübertragung kann das Stimmrecht von nicht anwesenden Mitgliedern auch nicht wahrgenommen
werden. Eine denkbare Alternative wäre gegeben, wenn die Satzung auch Möglichkeiten der schriftlichen Beschlussfassung zwischen MV vorsieht, einen solchen Antrag (fristgerecht) in dieser Form gemeinsam mit dem Antrag auf Steichung des TOP für die MV vor der MV zu stellen. Aber auch hier muss die Satzungsgrundlage gegeben sein. Ohne diese Regelungen in der Satzung (sei es zur Stimmrechtsübertragung, sei es zur schriftlichen Beschlussfassungen) wären entsprechende Beschlüsse nach BGB nichtig und würden durch eine Anfechtung auch nur eines Mitglieds beim Registergericht für ungültig erklärt. Unterschriftenlisten könnten aber natürlich als eventuell breites Meinungsbild einen gewissen Druck, bzw. eine entsprechene Stimmung erzeugen.