Grundsätzlich regelt die Satzung, ob Jugendliche überhaupt ein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung besitzen und in welcher Weise es wahrgenommen werden kann;
dies immer in Abhängigkeit von den gesetzlichen Regelungen der Geschäftsfähigkeit in den entsprechenden Lebensaltern (im wesentlichen unter/über 14 Jahren bis zur Volljährigkeit mit 18).
Macht die Satzung dazu keine Aussage zur Einschränkung oder spezielle Regelung des
Stimmrechts, werden Jugendliche in Hinsicht auf das Stimmrecht wie ordentliche Mitglieder behandelt und die Eltern können jeweils das Stimmrecht wahrnehmen.