Wenn Sie (nebenberufich) als Übungsleiter für den Verein tätig sind, können Sie und Ihr Verein bis zu 2400 Euro / Jahr als sogenannte Übungsleiterpauschale (nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz) geltend machen (seit 01.01.2013, zuvor galten 2100 Euro). Der Verein sollte mit Ihnen eine entsprechende Übungsleiter-Vereinbarung mit entsprechenden Konditionen bzw. der Vergütung im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags (bis zu 2.400 Euro / Jahr) abschließen. Sie können dann diese Vergütung zurück an den Verein spenden und erhalten anschließend eine gültige Spendenbescheinigung, die Sie mit Ihrer Einkommenssteuererklärung (und am besten mit einer Kopie des Steuer-Freistellungsbescheids Ihres Vereins) einreichen können, mit der dann Ihr zu versteuernden Einkommen um den entsprechenden Betrag reduziert wird.
Für den Ablauf gibt es grundsätzlich zwei Varianten:
a) die tatsächliche Rückspende, d.h. Ihr Verein zahlt den Betrag (monatlich oder auch jährlich) an Sie aus und Sie spenden das Geld unmittelbar zurück
b) die sogenannte Aufwandsspende, bei der Sie vor Auszahlung durch den Verein bereits auf die Auszahlung verzichten.
Bei Variante b sind die Finanzämter zusehends mißtrauisch geworden und vermuten regelmäßig, dass die Vergütung mit der Übungsleiterpauschale eventuell bereits unter dem Vorbehalt der Rückspende vereinbart wurde. Deswegen ist eigentlich zur Variante a zu raten, in jedem Fall aber zu einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Verein, die diesen Verdacht ausschließt. Zudem sollte der Verein wirtschaftlich in der Lage sein, die Vergütung auszuzahlen.