Klärung: 100 Euro Tätigkeitsvergütung für 4 Monate im Jahr und Hartz IV

Meine Fragen als Vorstandsmitglied:

 

Wie dürfen wir mit einer Tätigkeitsvergütung umgehen, wenn sie nur in 4 aufeinanderfolgenden Monaten im Jahr 2013 ausgegeben worden ist.

 

Bleibt es im Rahmen eines Ehrenamtlerfreibetrag im Sinne des § 3, 26a EStG?

 

Wie ist es für die Hartz IV Empfängerin zu sehen, die diese Tätigkeitsvergütung empfangen hat? (Hartz IV Empfängerin ohne Minijob)

 

 

Die Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale bleibt nach § 3 Nummer 26 a EStG "bis
zur Höhe von 720 EUR im Jahr" (seit 01.01.13, vorher 500 EUR) steuer- und
sozialversicherungsabgabenfrei. Dies gilt selbstverständlich auch für Ihren Fall (4 X 100 EUR),
wenn die Obergrenze nicht erreicht ist.
Bei der Anrechnung auf Arbeitslosengeld II liegen auch die monatlich 100 Euro grundsätzlich
unter der Freibetragsgrenze, die gegenwärtig für Vergütungen in Form der pauschalen
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit gelten (2012: 175 EUR/Monat, 2013: 200
EUR/Monat) angerechnet werden.
Allerdings werden seit April 2011  mit einer Reform des Sozialgesetzbuches II (§ 11b Abs. 2
S. 3 SGB II) Ehrenamtspauschale, wie Übungsleiterpauschale wie Einkommen aus
Erwerbstätigkeit berechnet und mit weiteren Einnahmen (wie z.B. Minijob, den die
Mitarbeiterin ja wohl nicht hatte) addiert auf die Freibetragsgrenzen berechnet. Von manchen
Jobcentern werden (im Grunde rechtswidrig)  sogar die jeweligen Monatsbeträge der
Erhenamtspauschale (60 EUR /Monat) als Freibetragsgrenze angesetzt. Wenn noch möglich,
sollte man, um ganz sicher zu gehen und die Betreffende vor Anrechnungen zu schützen, die
400 EUR auf 7 Monate verteilen.
Grundlage sollte auch ein entprechender Honorar/oder Werkvertrag über die ehrenamtliche
Tätigkeit und ihre Vergütung als pauschaler Aufwandsersatz über diesen Zeitraum bilden.

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