Unter der Voraussetzung, dass freie Rücklagen nach den Bedingungen AO 58 Nr. 7a tatsächlich ordnungsgemäß gebildet wurden :
• 10% der Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich
• ein Drittel des Überschusses aus Vermögensverwaltung
• 10% der Überschüsse/Gewinne aus Zweckbetrieben
• 10% der Überschüsse/Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
entstehen grundsätzlich keine steuerlichen Nachteile.
Probleme mit den Finanzbehörden in diesem Zusammenhang (der zeitnahen Mittelverwendung nach dem Prinzip der Unmittelbarkeit § 57 AO) gab es immer wieder dadurch, dass neben der Bildung freier (oder sogennannter Umschichtungs-)Rücklagen gelegentlich auch die Übertragung liquider Mittel in das neue Geschäftsjahr mit einberechnet wurden und dadurch eine Überschreitung der genannten Obergrenzen interpretiert wurde.
Hier wurde aber mit der Reform im Rahmen des "Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts" auch eher Entlastung geschaffen. So wurde zum einen der Zeitraum der "zeitnahen Mittelverwendung" auf zwei Jahre (dem auf das Jahr des Zuflusses folgenden Zeitraums) erweitert (§ 55 Nr. 5 AO). Ebenso wurde die Bildung freier Rücklagen auch insofern erleichtert, als es auch ermöglicht wurde sie nachzuholen, wenn in einem Jahr die Obergrenzen nicht ausgeschöpft wurden (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO)
Nach unserem Eindruck wurde von der Finanzverwaltung die Frage der zeitnahen Mittelverwendung und Rücklagenbildung bereits bisher so gehandhabt, dass Verstösse im Sinne von Überschreitungen der Obergrenzen nicht unmittelbar mit Entzug der Gemeinnützigkeit oder Teil-Besteuerung bestraft wurden, sondern eher realtiv großzügige Fristen zur Korrektur gesetzt wurden.