Vorstandsneuwahl

Unsere Satzung besagt, dass der Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren gewählt wird und so lange im Amt bleibt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, übernehmen die anderen Vorstandmitglieder dessen Aufgaben zusätzlich bis zur turnusmäßigen Neuwahl.

Bedeutet das, dass eine Neuwahl für dieses Ressort erst nach der Frist von 2 Jahren zulässig ist? Vor allen, wenn es sich um ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied handelt und die Geschäftsfähigkeit eingeschränkt wird?

Leider lässt das Zitat aus Ihrer Satzung keine eindeutige Antwort zu.
Wird nach Ihrer Satzung der Vorstand en bloc alle zwei Jahre neu gewählt, wäre in der Tat die Neuwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitglied nach dieser Frist möglich. Die Satzung bestimmt dann ja auch, dass ein anderes Vorstandsmitglied dessen Aufgaben, d.h. auch dessen Geschäftsführungsvollmachten übernimmt (eventuell mit entsprechender Eintragung beim Registergericht). Andere (Nicht-Geschäftsführungsaufgaben) könnten dann vom Gesamt-Vorstand zur Entlastung für die Zeit auch an ein Mitglied delegiert werden.
Wäre die Geschäftsfähigkeit trotz allem bedroht, bliebe vermutlich als Ausweg nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel einer Satzungsänderung der Konstruktion zur Bildung des Vorstands und gleichzeitiger Neuwahl des Vorstands.
Eine klare Einschätzung wäre uns aber nur nach einem vollständigen Blick auf Ihre Satzung möglich.

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