Leider lässt das Zitat aus Ihrer Satzung keine eindeutige Antwort zu.
Wird nach Ihrer Satzung der Vorstand en bloc alle zwei Jahre neu gewählt, wäre in der Tat die Neuwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitglied nach dieser Frist möglich. Die Satzung bestimmt dann ja auch, dass ein anderes Vorstandsmitglied dessen Aufgaben, d.h. auch dessen Geschäftsführungsvollmachten übernimmt (eventuell mit entsprechender Eintragung beim Registergericht). Andere (Nicht-Geschäftsführungsaufgaben) könnten dann vom Gesamt-Vorstand zur Entlastung für die Zeit auch an ein Mitglied delegiert werden.
Wäre die Geschäftsfähigkeit trotz allem bedroht, bliebe vermutlich als Ausweg nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel einer Satzungsänderung der Konstruktion zur Bildung des Vorstands und gleichzeitiger Neuwahl des Vorstands.
Eine klare Einschätzung wäre uns aber nur nach einem vollständigen Blick auf Ihre Satzung möglich.