Die freie Wahl von Vereinsmitgliedschaften und ehrenamtlichem Engagement gehört zu den bürgerlichen Grundrechten. Einschränkungen könnten allenfalls durch Satzungsbestimmungen der beiden Vereine gegeben sein (etwa in Hinsicht auf gleichzeitige Vorstandstätigkeiten in mehreren Vereinen). Auch der Hinweis auf die Konkurrenzsituation der Vereine begründet nicht unbedingt ethisch-moralische Vorbehalte. So weit eine solche Doppelfunktion gegenüber beiden Vereinen bzw. deren Mitgiederversammlungen transparent erscheint und vielleicht sogar mit dem Anliegen verbunden ist, eher Konflikte auszuräumen, Brücken zu bauen und Ressourcen zu bündeln.