Im Rahmen der treuhänderischen Vewaltung des Vereinsvermögens und seiner Rechenschaftspflicht ist der Vorstand zu einer lückenlosen Kassenprüfung verpflichtet. Sie beinhaltet praktisch und eigentlich zwingend dann auch den "Kassensturz", d.h. das Zählen des Bargeldbestands und den Vergleich mit dem Bestand des Kassenbuchs und der Belege.
[§§ 27 (3), 666 BGB + § 140 Abgabenordnung (AO)]