Eintritt bei Veranstaltungen kassieren

Ein gemeinnütziger Verein macht Familienfeste mit zahlreichen Platzangeboten, Bühnenprogramm, Brauchtumsfeuer...Dafür trägt er die anfallenden nötigen Kosten ohne Sponsoring/Spendenmittel (aus den Beitragsmitteln) und überlegt nun, einen Obulus von 2,oo € als Eintrittsgeld zu kassieren.

Darf er das und was muss beachtet werden?

Grundsätzlich darf ein Verein solche Veranstaltungen durchführen und dafür auch Eintrittsgelder verlangen. Allerdings wird dies (von den für das gemeinnützige Steuerrecht zuständigen Finanzämtern) als wirtschaftliche Geschäftsaktivität gewertet und entspricht im Grunde nicht den Grundprinzipien in den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts (der sogenannten Abgabenordnung) nach selbstloser, ausschließlicher und unmittelbarer Umsetzung der in Satzung festgelegten (und anerkannten) gemeinnützigen Zwecke. In bestimmtem Rahmen wird dies aber von den Finanzbehörden toleriert. Dazu gehört erstens, dass der Gesamtumsatz solcher Aktivitäten eines Vereins die Grenze von 35000 Euro / Jahr nicht überschreitet. Zweitens darf dieser Bereich (auch vom finanziellen Umsatz her) nicht die eigentlich gemeinnützigen ideellen Zwecke überlagern. Drittens sind solche Einnahmen dann mindestens umsatzsteuerpflichtig sofern sie die Umsatzgrenze der sogenannten Kleinunternehmerregleung in Höhe von 17500 Euro überschreiten.
Wenn einzelne Angebote (z.B. Bühnenprogram oder Brauchtumsfeuer) unmittelbar den gemeinnützigen Zweck des Vereins betreffen würden sie als sogenannte Zweckbetriebe zwar steuerlich nahezu ähnlich behandelt, aber deutlich näher zu dem gemeinnützigen Zweck des Vereins definiert. Falls häufig solche Aktivitäten geplant sein sollten, wäre es sicher ratsam einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.
Im Übrigen ziehen es viele Verein vor, bei solchen Anlässen Besucher um Spenden (ohne Spendenbescheinigung, natürlich) zu bitten. Die Einnahmen liegen in der Regel höher als durch Eintrittsgelder und können dann auch weniger fragwürdig hinsichtlich der Gemeinnützigkeit verbucht werden

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