Grundsätzlich darf die Nutzungspauschale für Mitglieder und Nichtmitglieder unterschiedlich hoch sein. Ihre steuer- bzw. gemeinnützigkeitsrechtliche Bewertung durch die Finanzämter ist allerdings auch unterschiedlich. Beides bedeutet eine wirtschaftliche Betätigung (bzw. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) des Vereins und wäre grundsätzlich steuerpflichtig. So weit der Gesamtumsatz dieser Aktivitäten die Grenze von 35 000 Euro nicht überschreitet belieben sie (Körperschafts-)steuerfrei. Bis zur Grenze von 17 500 Euro bleiben beide Einnahmenbereiche auch von der Umsatzsteuer befreit (bei Überschreitung würden die Einnahmen von Nichtmitgliedern mit dem vollen Steuersatz von 19 % besteuert, die von Mitgliedern mit dem reduzierten Satz von 7%).