Verein als Arbeitgeber.

Auf der Mitgliederversammlung wurde kurz erwähnt, dass der Verein ab sofort 3 Personen beschäftigt, als Minijober mtl. 400.00 € die über den Verein (gemeinnützig) krankenversichert sind.

Die Satzung sagt: Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheit des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach einer besonderen Geschäftsordnung die Bestandteil der Satzung ist.

Eine Mitgliederabstimmung dazu gab es nicht.

Kann der Vorstand ohne Zustimmung der Mitglieder diese Entscheidung durchsetzen?

Die Minigehälter, Krankenversicherung und Lohnnebenkosten schmälern die Einnahmen des Vereins gewaltig und fehlen am Ende für zahlreiche wichtige Arbeiten.

 

Die Anstellung und Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (von ehrenamtlichen, über 400/450 Euro-Kräften bis zu Vollzeitangestellten) gehört grundsätzlich zu den Geschäftsführungsaufgaben des (vertretungsberechtigten) Vorstands, der ja auch stellvertretend für den Verein Arbeitsverträge unterschreibt und arbeitsrechtlich verantwortlich ist. Ob ein Vorstand dies in der von Ihnen geschilderten Form ganz eigenständig entscheiden kann (was wir im Falle kleinerer Vereine auch nicht unbedingt für empfehlenswert halten), hängt von den Bestimmungen der Satzung (in ihrem Fall auch von der zugehörigen Geschäftsordnung ab). Weist die Satzung die Entscheidung über die Einstellung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zu ist der Vorstand zunächst einmal im Rahmen seiner Geschäftsführungsfunktion berechtigt. Gibt es darüber hinaus in der Satzung keine Einschränkung hinsichtlich eines bestimmten Finanzvolumens über das der Vorstand entscheiden kann, dann wäre er auch unter diesem Gesichtspunkt berechtigt.
Die einzige Möglichkeit des Widerstands gegen eine solche Entscheidung ist dann wiederum die Mitgliederversammlung (MV), für die diese Frage dann von den itgliedern auf die Tagesordnung gesetzt werden könnte. Die MV könnte die Beendigung dieser Anstellungsverträge zum nächstmöglichen, arbeitsrechtlich fristgemäßen Termin beschließen. Sie könnte über eine Satzungsänderung auf Dauer auch bestimmen, dass über die Einstellung von Mitarbeitern grundsätzlich die MV entscheidet. Grundsätzlich kann ein solches Vorgehen aber das Vertrauenverhältnis zwischen Mitgliedern und Vorstand schwer belasten.
Kleine Nebenbemerkung: Weitsichtige Vorstandsmitglieder würden, selbst wenn sie in dieser Hinsicht uneingeschränkte Vollmacht hätten, für Entscheidung solcher Tragweite immer die Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung suchen.

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