Geschäftstätigkeit vor Eintragung in das VR

Satzung ist errichtet, Vorstand gewählt, Verein zur Eintragung angemeldet, aber Verzögerung, weil die Satzung in zwei Punkten (Form der Ladung der MV und Beurkundung der Beschlüsse der MV) "nachgebessert" werden muss.

Die Bank verweigert die satzungsmäßige Verfügung über die auf dem Vereinskonto bereits eingegangenen Spendengelder für karitative Zwecke.

Darf der Vorstand bereits vor Eintragung des Vereins in das VR die Spenden verwenden?

bzw. darf die Bank das Konto "sperren"?

M.E. wird der noch nicht e.V. wie ein nichtrechtsfähiger Verein behandelt; d.h. der Vorstand sollte verfügen können.

Der vorläufige Bescheid des Finanzamtes über die Anerkennung des Vereins als gemeinnützige Körperschaft liegt vor.

Die Frage wird von im Grunde drei unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen bestimmt, nämlich einer gemeinnützigkeitsrechtlichen (1) und in Verbindung (2) einer vereins- und einer bankenrechtlichen.
(1) Gemeinnützigkeitsrechtlich sind Sie eigentlich auf der richtigen Seite. Mit dem vorläufigen Bescheid über die Steuerbefreiung sind Sie sowohl zum Empfang von Spenden als auch zu ihrer Verwendung (nach den gemeinnützigen Zwecken Ihrer Satzung) berechtigt.
(2) Vereinsrechtlich sind Sie als Verein in Gründung noch nicht rechtsfähig (im Sinne der Partei- und Rechtsfähigkeit einer jurstischen Person des privaten Rechts). Damit fehlt im Sinne des Bankrechts auch die sogenannte Wechselfähigkeit (d.h. die Annahme oder Ausstellung von Wechseln) und die sogenannte Scheckfähigkeit. Vereinsrechtlich werden Scheck- und Kontofähigkeit des nicht eingetragenen Vereins inzwischen eigentlich nicht mehr bestritten. Bankrechtlich aber nach wie vor von einigen Banken und zwar aus haftungsrechtlichen Gründen. Wir vermuten, die betreffende Bank hat Ihnen mit vorliegendem Freistellungsbescheid und der Aussicht auf schnelle Vorlage des Auszugs aus dem Vereinsregister die Eröfnung des Kontos zugesagt. Nach dem (Noch-)Ausbleiben des Registerauszugs hat sich die Bank wiederum vermutlich auf die in Ihren AGBs festgelegte Nicht-Kontofähigkeit des nicht-rechtsfähigen Vereins besonnen und verweigert Ihnen aus überwiegend unklaren haftungsrechtlichen Bedingungen die Verwendung der eingegangenen Mittel.
Bankrechtlich wird bei nicht-rechtsfähigen Vereinen in der Regel darauf bestanden, dass vor Eintragung in das Vereinsregister ein Konto auf den Namen einiger bzw. aller Vereinsmitglieder eröffnet wird, auf das per Vollmacht dann auch zugegriffen werden kann und das nach Eintragung in ein reguläres Vereinskonto umgewandelt wird.
Wir fürchten, dass Ihnen in diesem Dilemma (eigentlich dürften Sie bzw. der Vorstand gemeinnützigkeitsrechtlich die Mittel verwenden) wenig mehr Möglichkeiten bleiben, als schnell die Nachbesserung der Satzung vorzunehmen und die Eintragung in das Vereinsregister zu bekommen. Vermutlich werden weitere Überzeugungsversuche oder gar rechtliche Schritte gegenüber der Bank kaum mehr und vor allem schnelleren Erfolg zeitigen

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