Regelung von Zuschüssen z.B. zu Ausfahrten , Workshops in der Vereinssatzung

Wir sind ein Orchesterverein und führen regelmäßig Workshops und Konzertreisen durch. Wir würden gern in der Vereinssatzung regeln in welcher Höhe und in welcher Weise (prozentual vom Kassenbestand o.ä) Jugendliche und auch Erwachsene bei den Kosten für die Unternehmungen durch den Verein bezuschusst werden. Die komplette Übernahme der Kosten ist nicht möglich.Es sollen möglichst vereinsinterne Richtlinien dazu aufgestellt werden, um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten.

Grundsätzlich ist es sicher richtig und wichtig, für die Mitglieder durchschaubare Richtlinien für solche Kostenzuschüsse zu entwickeln und sie auch von der Mitgliederversammlung beschließen zu lassen. Allerdings raten wir Ihnen aus folgenden Gründen davon ab, dies in die Satzung aufzunehmen.
1. Weder nach dem Vereinsrecht, noch nach dem gemeinnützigen Steuerrecht ist eine solche Regelung in der Satzung erforderlich. Sie müsste dann auch in der Form einer Satzungsänderung mit entsprechendem Mehrheitsbeschluss gefasst und mit entsprechendem Kostenaufwand im Vereinsregister eingetragen werden. Jede weitere Änderung (z.B. des prozentualen Anteils, oder wenn der Verein doch irgendwann in der Lage wäre, die Kosten ganz zu tragen) würde erneut eine Satzungsänderung mit gleichem Aufwand erfordern.
2. Sie könnten dies im Rahmen der Geschäftsordnung des Vereins oder in einer eigenen Ordnung für Konzerte und Weiterbildung regeln, die mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und auf diese Weise danach auch wieder änderbar ist.
3. Bei einer solchen Regelung sollten sie auch darauf achten, dass sich keine (auch nur formale) Verstöße gegen die Gemeinnützigkeitsbestimmungen ergeben, nach denen Mitglieder keine Vorteile aus dem Vereinsvermögen erhalten dürfen. Das heißt, dass workshops und Konzertreisen ("unmittelbar" und "ausschließlich") dem Vereinszweck dienen müssen. Bei Satzungsänderungen nur zu diesem Zweck, ziehen Sie sich mit Sicherheit die Aufmerksamkeit des Finanzamts und entsprechende Nachfragen zu.

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